Beim Ausbau einer Straße bitten Gemeinden oft auch die Anwohner zur Kasse. Erfolgt der Ausbau direkt am Hof bzw. an Wirtschaftsgebäuden, können Sie die Kosten direkt als Betriebsausgaben absetzen. Beim Ausbau an privaten, nicht betrieblichen Grundstücken akzeptierte es der Fiskus hingegen bisher nicht, dass die Eigentümer die Kosten als Handwerkerleistungen absetzen. Das könnte sich jetzt ändern. Denn derzeit entscheidet der Bundesfinanzhof darüber (Az.: VI R 50/17).
Verweigert Ihnen das Finanzamt den Abzug der Ausgaben für den Bau oder die Sanierung der Straße, sollten Sie daher Einspruch erheben und mit Verweis auf das laufende Verfahren beim BFH ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Übrigens: In der Regel bekommen Sie von der Gemeinde per Kostenbescheid eine Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Sie dürfen aber nur die Arbeitskosten der Gemeinde von der Steuer absetzen, die Materialkosten zählen nicht. Können Sie nicht klären, wie hoch dieser Anteil an der Gesamtsumme ist, schätzen Sie 50% der gesamten Kosten als Arbeitskosten. Das wird in der Regel von der Finanzverwaltung anerkannt.