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Versicherung muss sein

Lesezeit: 2 Minuten

Bei allen Unterschieden haben die Garantiebedingungen in der Regel eines gemeinsam: Der Hersteller haftet danach nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden.


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Der entgangene Gewinn umfasst bei einer PV-Anlage vor allem die Einspeiseverluste wegen Leistungsminderungen oder Betriebsunterbrechungen. Wenn ein Modul daher mangelhaft ist, muss der Hersteller zwar im Rahmen der Garantie das Modul ersetzen. Die Einspeiseverluste während des Austausches werden in der Regel dagegen nicht ersetzt.


Nur in Ausnahmefällen hat der Käufer einen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Werbung des Herstellers suggeriert, dass auch entgangener Gewinn vom Hersteller ersetzt wird, wenn sich der Hersteller mit der Erfüllung des Garantieanspruchs in Verzug befindet oder wenn ein entsprechender Haftungsausschluss als allgemeine Geschäftsbedingung im Einzelfall unwirksam ist. Um sich die etwaigen Ansprüche wegen entgangenem Gewinn bestmöglich zu sichern, muss der Endkunde rechtzeitig handeln und gegenüber dem Hersteller seinen Garantieanspruch sofort formgerecht mit Fristsetzung geltend machen und mahnen. Wie immer ist schriftliches Vorgehen schon aus Beweisgründen ratsam, möglichst vorab per Telefax und als Einschreiben.


Auch für sonstige Folgeschäden wollen Hersteller laut ihren Garantiebedingungen zumeist nicht haften. Das sind zum Beispiel mangelbedingte Schäden am Dach, wie Brandschäden. Auch hier gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob trotz anderslautender Formulierungen in den Garantiebedingungen ausnahmsweise eine Garantiehaftung auch für solche Schäden gegeben sein kann.


Bei Folgeschäden kommt im Übrigen eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht. Ansonsten sind Folgeschäden und entgangener Gewinn klassischer Inhalt von Mängelansprüchen. Außerdem greifen teilweise Betriebsunterbrechungs- und Maschinenbruchversicherungen. Fazit: Herstellergarantien machen diese Versicherungen keinesfalls entbehrlich.

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