Wer Wohnraum oder auch Ställe vermietet, muss dafür keine Umsatzsteuer abführen.
Es gibt allerdings Fälle, wo es sich durchaus lohnen kann, freiwillig Umsatzsteuer zu bezahlen:
Nämlich, wenn Sie vor der geplanten Vermietung kostenintensiv renovieren wollen. Dann kann es im Einzelfall sinnvoll sein, auf die Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten und den Vorsteuerabzug geltend zu machen, so der Informationsdienst „Steuern agrar“.
Das Wahlrecht ist schon länger im § 9 UStG festgelegt und ermöglicht in der Praxis folgendes:
Muss ein Landwirt eine Scheune beispielsweise kostenintensiv umgestalten, da er sie gewerblich vermieten möchte, kann er auf die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung verzichten.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Regelung weiter ausgedehnt: Dieser Verzicht ist auch für Teilflächen möglich – vorausgesetzt, dass diese eindeutig zu bestimmen und abzugrenzen sind.
Danach könnte der Landwirt die Vorsteuern aus den Sanierungsaufwendungen für die Teilfläche geltend machen, müsste im Anschluss dem gewerblichen Mieter dann aber 19 % Umsatzsteuer auf die Nettomiete anrechnen und diese an das Finanzamt abführen.
Ob sich der Verzicht der Umsatzsteuerbefreiung lohnt, muss jeder Landwirt für seinen speziellen Fall prüfen (Az.: V R 27/13).