Waldbesitzer müssen es dulden, wenn Fußgänger, Radfahrer usw. die Waldwege nutzen, um sich zu erholen. So regeln es die Landeswaldgesetze der Bundesländer. Mehrere aktuelle Urteile zeigen jetzt jedoch, dass die Duldungspflicht ihre Grenzen hat:
Bei Gruppenausritten, die rein gewerblich geführt werden, muss der Veranstalter die Erlaubnis der Eigentümer einholen. Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nachdem eine Gemeinde gegen den Betreiber eines Reiterhofes geklagt hatte. Die Begründung: Kommerzielle Akti-vitäten sind vom Betretungsrecht ausgenommen (AZ: Vf.84-VI-04).
Genehmigungspflichtig sind auch Planwagenfahrten. Diese Gespanne seien Kraftfahrzeugen gleichzusetzen, weshalb das Fahrverbot im Wald gelte, stellten die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg klar.
Mit der gleichen Begründung lehnten die Richter gewerblich durchgeführte Schlittenhundefahrten auf privaten Waldwegen ohne vorherige Genehmigung ab. Außerdem bezweifelten sie, dass eine Schädigung des Waldes in jedem Fall ausgeschlossen werden könne (AZ: 5 S 2398/07).
Über eine geplante Lauf- und Biker-Tour, die teilweise über Waldwege führen sollte, musste das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden. Ein betroffener Waldbesitzer hatte geklagt, weil er Beeinträchtigungen für den Wald befürchtete. Im Urteil heißt es, das Recht auf Erhohlung im Wald gelte nur individuell und höchstpersönlich. Vor der organiserten Laufveranstaltung müsse dagegen die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden (AZ: 20 B 1057/08).