Wenn Sie Ihr privates Wohngrundstück an das öffentliche Trink- und Abwassernetz anschließen lassen, können Sie die anfallenden Arbeitskosten steuerlich geltend machen (20 %, bis zu 600 €/Jahr). Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az: VI R 56/12).
Im Urteilsfall hatten die Grundstücksbesitzer eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen von rund 325 € für Kosten beantragt, die der Zweckverband ihnen in Rechnung gestellt hatte (ca. 1 622 €).
Zu Recht, wie die Richter entschieden: Auch Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze auf z. B. öffentlichem Grund können begünstigt sein, wenn sie dem privaten Haushalt dienen.
Dementsprechend können Sie künftig auch die Kosten für Fernseh-, Breitband- und sonstige Anschlüsse für Ihr Wohnhaus als Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen, rät Steuerberater Ralf Stephany von der PARTA-Buchstelle in Bonn.
In einem weiteren Urteil hat der BFH zudem entschieden, dass auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen begünstigt ist (Az: VI R 55/12). Lassen Sie also den Gehweg vor Ihrem Wohnhaus im Winter räumen, können Sie dafür 20 % der Kosten absetzen.