Welche Einschränkungen müssen Landeigentümer tragen? Die Hintergründe erklärt RA Dr. Tilman Giesen, Kiel.
Wie weit darf der Staat mit Naturschutzauflagen gehen? Wann sind die Einbußen zu entschädigen? Bei diesen Fragen erhoffen sich Landwirte oft Eigentumsschutz durch Artikel 14 des Grundgesetzes (GG). Er garantiert das Eigentum, erlaubt aber auch Einschränkungen. Bürger müssen also Belastungen ihres Eigentums in gewissem Maße hinnehmen, wenn es um gesellschaftspolitische Ziele wie mehr Naturschutz oder das Allgemeinwohl geht.
Greift der Staat mit Naturschutz- auflagen in das Eigentum ein, handelt es sich meist nicht um eine Enteignung, die laut Absatz 3 des Artikels 14 des GG entschädigungspflich-tig ist. Meist geht es eher um eine „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ im Sinne von Abs. 1 Satz 2 des GG. Was das genau heißt, regeln Gesetze, wie hier z.B. das Bundesnaturschutzgesetz und die Naturschutzgesetze der Länder. Schon bei der Gesetzgebung ist die grundsätzliche Eigentumsgarantie mit der Sozialbindung abzuwägen.
Mit der Behörde verhandeln:
Unverhältnismäßige Eigentumsbelastungen muss man also nicht hinnehmen. Der Naturschutz trägt bei jeder Eigentumsbeschränkung die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Verhältnismäßigkeit, Gleichheitsgerechtigkeit und den Vertrauensschutz des Eigentümers. Fehlt es daran, ist die Eigentumsbelastung verfassungswidrig. Entschädigungen gibt es hier aber nur im Ausnahmefall. Entschädigungen regeln die Ländergesetze.Kündigt sich die Ausweisung von Naturschutzgebieten an, sollten Betroffene sich unbedingt aktiv einbringen. Oft lassen sich vor der Ausweisung noch Flächen herausnehmen oder Ausnahmen in der Schutzgebietsverordnung festhalten (siehe top agrar 7/2017, S. 34).
Auch Entschädigungen muss man oft aktiv einfordern bzw. einklagen. Aus der bisherigen Rechtsprechung ist abzuleiten, dass bei Einkommensminderungen von 20 bis 25% ein Verhältnismäßigkeitsausgleich stattfinden muss. Allerdings nur dann, wenn der Einkommensverlust nicht kompensierbar, also durch Betriebsumstellungen o.Ä. aufzufangen ist.