Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

Aus dem Heft

Wind-Webinar: Das wollten unsere Leser wissen

Lesezeit: 8 Minuten

Beim top agrar Online-Seminar „So profitieren Sie vom Windboom“ lieferte Experte Heinz Thier von der BBWind aus Münster neben Praxistipps auch Antworten auf Ihre Fragen.


Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Vor- und Nachteile von Wind-Konzentrationszonen?


Muss eine Kommune 2% ihrer Fläche für die Windenergie ausweisen?


Der Gesetzgeber fordert, dass Kommunen der Windenergie ausreichend Raum geben müssen. In flächenstarken Kommunen können 2% bereits viel sein. Wir empfehlen Eigentümern von Flächen in potenziellen Windkonzentrationszonen, bei der Kommune früh Einfluss auf die Ausweisung von Flächennutzungsplänen zu nehmen.


Darf ich in einem Windvorranggebiet bzw. einer Konzentrationszone noch einen Stall bauen?


Ja, dürfen Sie. Nur Wohnhäuser sind nicht möglich, weil sie Mindestabstände von rund 400 bis 500 m brauchen, um den Schallgrenzwert von 45 Dezibel in der Nacht bei den Anwohnern nicht zu überschreiten.


Welche Probleme könnte es beim Stallbau in der Nähe eines Windparks mit Schallgrenzwerten geben?


Problematisch ist es nur, wenn der Stall auch nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden muss. Denn wenn die Windenergieanlagen schon vor dem Stallneubau in Betrieb waren, zählen die Schallgrenzwerte von Windpark und Stall zusammen und dürfen die Grenze von 45 dB zu eventuell bestehenden Wohnhäusern nicht überschreiten. Sollte das der Fall sein, könnte es sein, dass Sie beim neuen Stall schallmindernde Maßnahmen ergreifen müssen, wie z.B. spezielle Lüfter einbauen.


Ein Projektierer hat bei uns schon Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern abgeschlossen, obwohl noch keine Windkraftzone ausgewiesen ist. Kann er sofort mit der Planung beginnen, wenn die Gemeinde das Gebiet ausweist?


Ja, die Rechte dazu sichert er sich mit dem Nutzungsvertrag ab. Dazu gehört nicht nur, dass er die Windenergieanlage betreiben, sondern auch Kabeltrassen verlegen oder Wege bauen darf. Diese Rechte treten Sie als Grundstückseigentümer ab. Wir raten aber generell von solchen Verträgen ab. Denn mit Ihrer Unterschrift haben Sie die letzte Entscheidung bei der Planung getroffen. Nehmen Sie lieber das Heft selbst in die Hand und planen mit Bürgern und anderen Landbesitzern den Windpark selbst. Haben Sie so einen Vertrag vor 4 bis 5 Jahren abgeschlossen und ist bislang noch nichts passiert, sollten Sie prüfen, ob es Ausstiegsklauseln gibt.


Welche Abstände muss man bei Windrädern einhalten?


Das kommt drauf an: Bei Richtfunktrassen darf der Rotor nicht durch die Trasse gehen. Bei Autobahnen beträgt der Mindestabstand in der Regel 100 m ab der Fahrbahnkante plus Rotorblattlänge. Auf Antrag ist auch ein geringerer Abstand möglich.


Welche Gefahren gehen vom Infraschall eines Windparks aus?


Infraschall ist ein häufiges Argument von Bürgerinitiativen, um den Bau von Anlagen zu verhindern. Ihn gibt es aber nicht nur bei der Windkraft: Immer wenn Luft komprimiert wird, entsteht er, also auch bei Lüftern, Wärmepumpen, beim Straßenverkehr oder beim Wind. Es gibt Studien, die belegen, dass Infraschall ab einer Entfernung von 400 m zum Windpark nicht mehr messbar ist bzw. von den natürlichen Infraschallquellen überlagert wird.


Welche Folgen hat das aktuelle EEG 2017?


Wir haben am 25.9.2016 eine Baugenehmigung erhalten und wollen den Windpark im Jahr 2017 in Betrieb nehmen. Mit welcher Vergütung können wir rechnen?


Sie fallen in die sogenannte Übergangsregelung. Da Sie die BImSch-Genehmigung noch vor dem 1.1.2017 erhalten haben, gilt für Sie das EEG 2014. Hierfür mussten Sie aber die Baugenehmigung bis zum 31. Januar im Anlagenregister angemeldet haben. Falls Sie von der Übergangsregelung keinen Gebrauch machen wollen, hätten Sie das der Bundesnetzagentur bis zum 28. Februar ausdrücklich erklären müssen. In dem Fall müssten Sie am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Fallen Sie dagegen unter das EEG 2014 und geht Ihre Windenergieanlage nach dem 31. Juli 2017 ans Netz, erhalten Sie 7,94 ct/kWh als Stromvergütung für 20 Jahre. Geht die Anlage im vierten Quartal 2017 ans Netz, beträgt die Vergütung 7,67 ct/kWh. Wir empfehlen jedem, der bis Ende 2016 die BImSch-Genehmigung erhalten hat, die Anlagen unter allen Umständen im Jahr 2017 ans Netz zu bringen. Denn im Jahr 2018 gibt es eine starke Degression der Vergütung, die Förderung sinkt im ersten Quartal auf 7,49 ct/kWh für dann ans Netz gehende Anlagen, im zweiten Quartal sind es nur noch 7,31 ct/kWh.


Im EEG 2017 ist festgelegt, dass es bei negativen Preisen an der Strombörse keine Einspeisevergütung gibt. Ist das nicht ein gewisses Risiko?


Die Regelung greift, wenn die Strompreise länger als sechs Stunden negativ sind. Das kommt an Feiertagen wie z.B. Weihnachten vor, wo es viel Wind, aber wenig Stromabnehmer gibt, weil die Firmen nicht arbeiten. Wir empfehlen, hierfür ein Sicherheitspolster von 1 bis 2% der produzierten Kilowattstunden abzuziehen. Bei negativen Strompreisen wird der Windstrom aber künftig zum Heizen oder zum Laden von Batterien der E-Autos eingesetzt.


Beim Ausschreibungsverfahren wird die Vergütung je nach Standortgüte mit einem Korrekturfaktor errechnet. Muss ich die Vergütung zurückzahlen, wenn sich später zeigt, dass der Standort besser war als erst errechnet?


Nach fünf Jahren prüft die Bundesnetzagentur die tatsächliche Güte des Standortes. War der Ertrag höher als geplant, müssen Sie das Geld in der Tat zurückzahlen. Wenn Sie im späteren Betrieb der Anlage merken, dass der Ertrag höher ist als geplant, sollten Sie die Einnahmen nicht ausschütten, sondern gleich zurücklegen. Übrigens erhalten Sie im Gegenzug auch Geld, wenn Ihr Standort schlechter war als geplant. Das gilt allerdings nur für Standorte, die mehr als 70% des Windertrags vom Referenzstandort erreichen. Schlechtere Standorte bekommen nicht mehr Geld als Ausgleich.


Mit welcher Gesellschaftsform nehme ich an der Ausschreibung teil?


Während Sie in der Planungsphase mit anderen Interessenten eine GbR gründen können, hat sich zum Betrieb des Windparks die GmbH & Co. KG als haftungsbeschränkte Gesellschaftsform bewährt. Mit dieser Gesellschaft sollten Sie auch am Ausschreibungsverfahren teilnehmen.


Hinrich Neumann


Welche Kosten kommen in der Planung auf mich zu?


Wir sollen für ein Artenschutzgutachten (Avifauna), das drei bis vier Standorte auf 63 ha abdeckt, 70000 € bezahlen. Ist das üblich?


Nein, das ist ein sehr hoher Betrag für diese Fläche. Wahrscheinlich ist auch ein Fledermausgutachten eingeschlossen. Wir empfehlen, die Gutachten in mehrere Abschnitte aufzuteilen: Erst die Greifvögel, das kostet ca. 10000 €. Als nächstes kommen die Zugvögel und Bodenbrüter wie Kiebitze dran. Vereinbaren Sie eine Abbruchklausel: Wenn die Gutachter nach zwei Wochen schon Uhu-Horste finden, brauchen sie nicht für 50000 € weitersuchen.


Welche weiteren Kosten kommen am Anfang auf mich zu?


Am Anfang müssen Sie mit rund 15000 € an Beratungskosten für Dienstleister rechnen. Ein erstes Artenschutzgutachten kostet rund 20000 €. Je nach Bundesland können dann auch Raumnutzungskartierungen bzw. Fledermausgutachten dazu kommen. Sie sollten auch 5000 € für die Rechtsberatung und weitere Gutachten einplanen. In der Summe müssen Sie mit 40000 € an Startkosten rechnen. Diese gehen verloren, wenn das Projekt nicht umgesetzt wird.


Mit welchen Pachtzahlungen kann ich rechnen?


Unser Ansatz ist es, dass Sie als Grundstückseigentümer selbst Anlagen betreiben, also auch an der Wertschöpfung beteiligt sind. Dazu gehört dann auch die Pacht. Je nach Windangebot eines Gebietes empfehlen wir eine Nutzungsvergütung in Höhe von 4 bis 6% der Umsatzerlöse. Wenn die Pacht in einem schwachen Windgebiet zu hoch ist, kann ein Projekt schnell unwirtschaftlich werden. Die Vergütung sollten übrigens nicht nur die Grundstückseigentümer bekommen, auf deren Grund eine Mühle errichtet wird. Denn ansonsten kann es schnell Neid und Streit unter Nachbarn geben. Wir empfehlen daher ein Zweizonenmodell: Unter Zone 1 fallen Flächen für Wege, Kranstellflächen, Fundamente im Acker. Sie erhalten ein Viertel der gesamten Pachtzahlungen für diesen Windpark. Zur Zone 2 gehört die gesamte Fläche in der Windkonzentrationszone. Hierfür erhalten alle Grundstückseigentümer den gleichen Betrag pro Hektar. Das sind drei Viertel der gesamten Pachtzahlungen.


Unsere Bank fordert die Eintragung von Dienstbarkeiten auch auf den Flächen, auf denen schon eine Baulast eingetragen wurde. Ist das erforderlich?


Das ist eigentlich unnötig, aber kommt immer wieder vor. Der Baulasteintrag im kommunalen Baulastenverzeichnis sagt aus, dass Sie einem anderen Grundstückseigentümer erlauben, sein Bauwerk (in diesem Fall die Windenergieanlage) näher an die Grundstücksgrenze zu rücken als üblich. In Nordrhein-Westfalen z.B. muss ein Windrad einen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, der 35% der Höhe des Windrades entspricht, also rund 70 m. Eine Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen für das Recht, die Anlage zu bauen und zu betreiben, Wege anzulegen oder Kabel zu verlegen. Wenn die Bank trotz der eingetragenen Baulast noch einen Eintrag der Grunddienstbarkeit für das Rotorrecht haben will, also für die Fläche, die der Rotor über die Grundstücksgrenze hinausragt, ist das eigentlich unnötig. Sie sollten hier mit der Bank noch einmal sprechen.


Welche Kosten muss ich für den Rückbau rechnen?


Schon bei Baubeginn müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde eine Bankbürgschaft für den Rückbau der Anlagen hinterlegen. Das sind üblicherweise 6,5% der gesamten Bausumme, also rund 250000 € pro Windenergieanlage. Das Geld sparen Sie in der Regel vom 11. bis 20. Betriebsjahr an und hinterlegen es auf einem Sperrkonto.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.