Demnächst steht der EU-Agrarantrag an und damit auch die Absicherung der Zahlungsansprüche (ZA). Dabei ist u.a. an Folgendes zu denken:
- ZA verfallen seit der Neuregelung im Jahr 2015 in dem Umfang, wie sie zwei Jahre nicht genutzt wurden.
- Eine Verpachtung oder der Verkauf sind jederzeit möglich, es sind aber Meldefristen zu beachten. Jeder, der ZA für die EU-Prämie nutzen will, muss „aktiver Betriebsinhaber“ sein.
- Die Verpachtung von ZA ist mit und ohne Fläche möglich, dabei unbedingt beachten, dass die ZA in der Zentralen InVeKos-Datenbank (ZID) umzumelden sind. Das ist möglich im Internet unter www.zi-daten.de. Das Verfahren haben wir in top agrar 5/2016, S. 28 beschrieben. Von allen Betrieben fordert die Finanzverwaltung 19% Umsatzsteuer. Kalkulieren Sie den Pachtpreis also inklusive der Umsatzsteuer und weisen Sie diese genau aus. Der Pächter der ZA kann sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Verpachten Sie eine Fläche mit ZA, weisen Sie unbedingt separate Preise aus. Beim Preis sollten Sie bedenken, dass es Rechtssicherheit über die ZA nur noch 2018 und 2019 gibt. Denn ab 2020 gibt es neue Regeln bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Übrigens: Auch verpachtete ZA können verfallen, wenn der Verpächter in den beiden vorhergehenden Jahren nicht genügend ZA aktiviert hat.
- Auch der Verkauf ist möglich. Dabei muss ein Kaufvertrag die Grundlage sein. Der Verkauf ist umsatzsteuerpflichtig. Eine Meldung an die ZID ist auch hier erforderlich.
- Die ZA lassen sich nur auf Flächen aktivieren, über die Sie am 15. Mai verfügen. Die Fläche selbst muss vom 1.1. bis 31.12. beihilfefähig sein.
RA Ingo Glas, Rostock