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„Bei Fehlern schnell handeln!“

Lesezeit: 4 Minuten

Gibt es beim Getreidehandel Ärger wegen zu später Zahlung, nicht eingehaltenen Qualitäten oder den Analysen, geben die Einheitsbedingungen den Takt vor.

Oft liegt das Zahlungsziel ohnehin spät, z.B. acht Wochen nach Lieferung. Was ist zu tun, wenn der Käufer trotzdem nicht pünktlich zahlt?

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Gärtner: Das späte Zahlungsziel ist ein typischer Fall, in dem der Handel die meist zugrunde liegenden Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) zuungunsten der Landwirte verschärft. Ohne zusätzliche Vereinbarung schreiben die EHB die Zahlung schon einen Tag nach Lieferung vor! Zahlt Ihr Abnehmer nicht pünktlich, kommt er in jedem Fall auch ohne Mahnung sofort in Verzug. Der Landwirt hat dann Anspruch auf Verzinsung. Wer befürchten muss, dass der Käufer gar nicht zahlt, sollte schnell eine Nachfrist setzen. Denn nur dann kann man später vor dem Schiedsgericht der Getreidebörse klagen. Wichtig: Jede Teillieferung ist laut EHB ein einzelner Vertrag! Als Landwirt müssen Sie also für jede Teilmenge eine eigene Nachfrist setzen. Wurde die erste Teilmenge nicht bezahlt und stehen weitere Lieferungen an, verlangen Sie für diese Bankgarantien oder Vorkasse.

Muss der Abnehmer über durchgeführte Analysen Auskunft erteilen?

Gärtner: Ja, bei Ölsaaten muss der Käufer ein Analyseergebnis binnen sieben Tagen, nachdem er es selbst erhalten hat, dem Landwirt zusenden. Bei Getreide und Futtermitteln gibt es keine Pflicht zur Übersendung. Der Käufer muss aber eine Analyse beauftragen, insbesondere wenn er Beanstandungen geltend macht. Der Verkäufer kann dann eine Nachanalyse beantragen. Um hier richtig gemäß der EHB reagieren zu können, sollten Sie als Landwirt schriftlich vereinbaren, dass die erste Analyse zu Abrechnungszwecken zeitnah an Sie zu übersenden ist. Hinsichtlich der Proben ist die Beweislage für den Landwirt aber von Anfang an schlecht: Laut EHB kann er zwar bei der Probenahme dabei sein. Ist er es aber nicht, gilt die Probe des Käufers. Von Vorteil sind daher eigene Proben. Diese zählen aber nur, wenn der Händler sie auch abgezeichnet hat.

Sollte man vorab Abzüge für Reinigungs-, Lager- und Trocknungskosten, Schwund- oder Besatzabzüge regeln?

Gärtner: Ja, das ist ratsam. So bleiben mögliche Abweichungen berechenbar. Zudem gilt nach den EHB bei erheblichen Abweichungen von 5% des vereinbarten Preises (§36Nr.2EHB) der Vertrag nicht einmal als erfüllt bzw. der Käufer hat ein Rücktrittsrecht.

Was ist zu tun, wenn Analyse oder Rechnung Ungereimtheiten aufweisen?

Gärtner: Dann heißt es schnell sein: Sind Sie als Landwirt nicht einverstanden, müssen Sie z.B. eine Nachanalyse verlangen. Der Abnehmer muss seine eigenen Proben dafür aber nicht herausgeben.

Wie vorgehen, wenn der Abnehmer auf „stur“ schaltet?

Gärtner: Letztlich bleibt nur eine Klage. Allerdings sehen die Einheitsbedingungen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht der Getreidebörsen vor, der übliche Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten ist ausgeschlossen. Ohne spezialisierten Rechtsanwalt ist man als Landwirt in der Regel nicht in der Lage, in Verfahren nach EHB die richtigen Fristen zu setzen, die geltend gemachten Rechte zu erklären etc. Suchen Sie sich hier also Unterstützung!

Kann man eingelagertes Getreide sofort weiterverkaufen, wenn es der Käufer nicht zur vereinbarten Frist abholt?

Gärtner: Bevor Sie weiterverkaufen, müssen Sie eine Nachfrist setzen und dabei das Prozedere der EHB einhalten. Außerdem ist jede Teillieferung gesondert zu betrachten.

Wie sieht ein optimaler Vorkontrakt aus? Gibt es Ausstiegsklauseln?

Gärtner: Bedenken Sie: Qualitäten abzusichern ist wichtig, Hauptziel ist aber, einen Totalverlust zu verhindern. Eine einfache Regel dazu: keine Ware ohne vorherige bzw. mindestens gleichzeitige Bezahlung! Man riskiert sonst, im Insolvenzfall die Ware ohne Bezahlung zu verlieren. Bei der Qualität sollten Sie festlegen, was bei Abweichungen passiert: Und zwar nach unten und nach oben! Einen aus Sicht der Landwirte optimalen Vorkontrakt gibt es nur ohne die EHB, auf die der Handel aber meist nicht verzichten wird. Als Landwirt sollten Sie bedenken: Ist ein Vorkontrakt unterschrieben, gibt es bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Handel und ohne unvorhersehbare Fälle von höherer Gewalt keine Ausstiegsklausel. Wer unterschrieben hat, muss entweder voll erfüllen oder Schadenersatz leisten.

Ihr Kontakt zur Redaktion: gesa.harms@topagrar.com

△ Rechtsanwalt Götz Gärtner, Fachanwalt für Agrarrecht, Quedlinburg

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