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Betriebserlaubnis für alte Anhänger: Welche Regelungen gelten?

Auch zulassungsfreie 25 km/h-Anhänger brauchen eine ordnungsgemäße Betriebserlaubnis. Unser Experte erklärt, worauf Sie dabei achten müssen und wobei schon ein Fahrzeugbrief ausreicht.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir haben alte 16 t Anhänger in Betrieb, die wir als zulassungsfreie land- und forstwirtschaftliche Anhänger nutzen. Sie sind mit 25 km/h-Schildern und grünen Folgekennzeichen ausgerüstet. Für die Anhänger liegen Fahrzeugbriebe vor. Ist eine zusätzliche Betriebserlaubnis nötig?

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Antwort:

Alle zulassungsfreien "25 km/h"-Anhänger, die nach dem 1. Juli 1961 in den Verkehr genommen sind, genötigen eine "Betriebserlaubnis". Im o.g. Fall deuten die vorhandenen Fahrzeugbriefe darauf hin, dass die Anhänger bereits zugelassen waren. Mit der Vorlage der Fahrzeugbriefe wird dann die durch die Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZO) und die Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) geforderte Betriebserlaubnis nachgewiesen.

Bei dieser "Betriebserlaubnis" handelt es sich ausdrücklich nicht um ein bestimmtes Dokument, sondern um die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Dabei kann unterstellt werden, dass die Fahrzeugbriefe seinerzeit aufgrund von Einzelgenehmigungen eines Sachverständigen ausgestellt worden sind (Spalte D alter Fahrzeugbrief). Eine zusätzliche Betriebserlaubnis ist dann nicht nötig.

Aber Achtung: Manche Straßenzulassungsbehörden sehen das anders, sie fordern trotz Fahrzeugbrief ein erneutes Sachverständigengutachten. Mit diesem Gutachten erhält man bei der Zulassungsstelle eine "Betriebserlaubnis".

Unser Experte: Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D., Ladbergen

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