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Agrardiesel: Jetzt schon den Antrag stellen?

Wie geht es weiter mit der Agrardieselrückvergütung? Sollten Landwirte den Antrag jetzt stellen oder warten? Die Generalzolldirektion gibt Antworten.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Die Beihilfe beim Agrardiesel beträgt zurzeit noch 12,5 Cent. Die neue Bundesregierung will bekanntlich den alten Betrag wieder auszahlen. Wenn ich den Antrag jetzt mit dem gekürzten Betrag stelle und dieser genehmigt wird, dann aber die Ankündigung der Bundesregierung umgesetzt wird, wird mir die Differenz nachgezahlt? Oder sollte ich mit der Antragsstellung warten?

Antwort:

Die konkrete Umsetzung des im Koalitionsvertrag enthaltenen Vorhabens, die Agrardieselvergütung vollständig wieder einzuführen, ist derzeit noch unklar, insbesondere im Hinblick auf die in Ihrer Anfrage dargestellte Annahme, dass die Wiedereinführung der Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz auch rückwirkend für die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2024 verwendeten Energieerzeugnisse erfolgen wird. Ein Gesetzgebungsverfahren liegt noch nicht vor.

„In jedem Fall empfiehlt es sich, den Antrag auf Steuerentlastung so früh wie möglich zu stellen“, rät eine Sprecherin der Generalzolldirektion mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2024 geltende Pflicht zur elektronischen Antragstellung und die damit verbundenen technischen Maßnahmen. Beispielsweise benötigt es unter Umständen einen gewissen zeitlichen Vorlauf, sich ein ELSTER-Organisationszertifikat zu beschaffen. Wenn Antragssteller das nicht beachten, kann es problematisch für die Einhaltung der Antragsfrist werden.

Sollte es – wie von Ihnen angenommen – zu einer rückwirkenden Wiedereinführung der Steuerentlastung auch für Energieerzeugnisse, die im Wirtschaftsjahr 2024 verwendet wurden, kommen, wird denjenigen, die ihren Antrag bereits zum jetzigen Zeitpunkt gestellt haben, kein Nachteil in Gestalt von Gewährung einer geringeren Steuerentlastung entstehen, versichert die Sprecherin der Generalzolldirektion. Vielmehr würde diesen Antragstellern dann die Differenz zwischen der ursprünglichen Steuerentlastung und der aktuell geltenden geringeren Steuerentlastung automatisiert gewährt und ausgezahlt werden.

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