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topplus Leserfrage

Streit mit Nichtlandwirten: Beleidigungen gegen Landwirte anzeigen?

Eine Umfrage von top agrar zeigt: Immer mehr Landwirte werden bei der Arbeit von Nichtlandwirten angefeindet. Auch Beleidigungen können Sie zur Anzeige bringen.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich hatte einen ähnlichen Fall wie der, von dem top agrar vor Kurzem berichtet hat. Ich war ebenfalls mit der Spritze auf einem Feldweg unterwegs und wurde von einem Radfahrer angehalten, der mich wüst als Umweltverschmutzer beschimpfte. Ich blieb ganz ruhig, wurde aber beleidigt und der Radfahrer zeigte mir auch den Stinkefinger. Dann fuhr er fort. Nun frage ich mich, was generell gilt, sollte es noch einmal zu einer ähnlichen Situation kommen: Kann ich dieses Verhalten bereits zur Anzeige bringen?

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Antwort:

Leider kommt es immer häufiger zu solchen Gegebenheiten. Eine Hemmschwelle für Beleidigungen oder Nötigungen ist leider kaum mehr vorhanden. Die Vielzahl solcher Delikte führt allerdings auch dazu, dass eventuelle Anzeigen von der Staatsanwaltschaft nur selten von Amts wegen verfolgt werden.

Das Zeigen des Stinkefingers stellt eine Beleidigung dar (§ 185 StGB). Das Delikt wird allerdings nur auf Antrag verfolgt (§ 194 StGB). Eine Strafanzeige muss also auch ausdrücklich mit einem Strafantrag versehen werden. Der Täter ist dann in einem möglichen Verfahren Beschuldigter, der Anzeigeerstatter Zeuge. Kommt es wirklich zu einem Strafverfahren, entscheidet der Richter, ob er dem Zeugen Glauben schenkt oder ob Zweifel verbleiben und deshalb der Angeklagte freizusprechen ist. In den seltensten Fällen kommt es aber in solchen Situationen zu Strafverfahren. In aller Regel wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, da es sich bei der Beleidigung um ein Privatklagedelikt handelt. Bei solchen Delikten wird eine öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dies wird regelmäßig verneint. Der Anzeigeerstatter wird dann auf den Privatklageweg verwiesen.

Privatklage erheben

Der Geschädigte, also Sie, wären zur Erhebung einer Privatklage berechtigt. Dies geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Privatklage ist aber zunächst die Durchführung eines erfolglosen Sühneversuchs (§ 380 Strafprozessordnung). Das Sühneverfahren ist ein vorgerichtliches Verfahren bei "Privatklagedelikten" (§ 374 StPO). Hierbei findet der Versuch einer gütlichen Einigung statt, sogenannter "Sühneversuch". Zuständigkeiten und Verfahren eines solchen Sühneversuchs sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In Bayern ist z.B. die Gemeinde zuständig in deren Gebiet die Parteien wohnen. Wegen des damit verbundenen Aufwandes sind solche Privatklageverfahren in der Praxis äußerst selten.

Hinweis: Angenommen, der Radfahrer wirft zusätzlich Steine vom Wegesrand auf Ihren Schlepper, könnten Sie ihm zudem Sachbeschädigung vorwerfen, wenn Schäden am Schlepper eintreten.

Unser Experte: Josef Deuringer, Rechtsanwalt, Meidert & Kollegen, Augsburg, Bayern

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