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Anfeindung am Feldrand: Dürfen Landwirte den Täter filmen und festhalten bis die Polizei kommt?

Werden Sie von einem Nichtlandwirt beschimpft oder gar angegriffen, sollten Sie Ihre Rechte gut kennen. Unser Experte erklärt, was erlaubt ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wenn ich von einem Nichtlandwirt beschimpft werde oder dieser mir gegenüber sogar handgreiflich wird, wie verhalte ich mich in so einer Situation rechtlich richtig? Darf ich mein Handy zücken und das Verhalten des Radfahrers per Video aufzeichnen? Kann ich den „Täter“ notfalls sogar festhalten bis die Polizei kommt?

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Antwort:

Provokationen zu ignorieren, ist meist der richtige Weg. Angenommen, Sie werden von einem Radfahrer oder Autofahrer bei der Feldarbeit belästigt. Wenn sich der Fahrer in den Weg stellt um Ihnen die Weiterfahrt zu behindern, erfüllt dies den Tatbestand der Nötigung. Dagegen wäre Notwehr möglich. Notwehr ist laut Strafgesetzbuch „die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“ (§22).

Würden Sie hingegen umgekehrt auf den Rad- oder Autofahrer zufahren, um ihn vom Weg zu drängen, könnte das auch eine Nötigung sein. Auf solche Situationen sollten Sie sich keinesfalls einlassen, insbesondere dann, wenn keine Zeugen vorhanden sind!

Wenn durch den Nichtlandwirt eine Straftat – hier Nötigung und Beleidigung – begangen wurde und seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, ist jedermann befugt, den Täter in dieser Situation festzuhalten (§ 127 Strafprozeßordnung). Hier heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“

Dabei ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hier gilt: Es ist wichtig, dass Sie Zeugen vorweisen können, ansonsten steht Aussage gegen Aussage.

Video als Beweismittel

Grundsätzlich dürfen Sie in so einem Fall per Smartphone das strafbare Verhalten des Schädigers mit einer Videoaufzeichnung zu dokumentieren. Das ist zulässig. Eine solche Aufzeichnung wäre dann auch in einem Strafverfahren als Beweismittel verwertbar.

Unser Experte: Josef Deuringer, Rechtsanwalt, Meidert & Kollegen, Augsburg, Bayern

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