Bis Ende 2024 galt: Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wesentliche Vertragsinhalte in Schriftform aushändigen. „Schriftform bedeutet dabei, dass die Vertragsinhalte auf Papier verschriftlicht und mit eigenhändiger Unterschrift versehen werden müssen“, erklärt Marion von Chamier, Geschäftsführerin beim Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft in Münster.
Nachweisgesetz 2025: Digitale Arbeitsverträge erlaubt
Seit dem 1. 1.2025 erlaubt der Gesetzgeber mit der Änderung des Nachweisgesetzes eine Abkehr von dieser Schriftform hin zur Textform. „Das bedeutet, dass die Vertragsbedingungen nun mit einem elektronischen Dokument etwa per E-Mail übermittelt werden dürfen“, verdeutlicht von Chamier. Dabei muss der Arbeitnehmer die Annahme der Bedingungen vor Aufnahme der Arbeit zwingend elektronisch bestätigen. Er hat aber auch das Recht auf die Schriftform zu bestehen.
Befristete Arbeitsverträge: Papierpflicht bleibt bestehen
Diese Erleichterung gilt aber nicht für befristete Verträge, etwa für Saisonarbeiter in Sonderkulturbetrieben. Hier müssen die Arbeitsverträge weiterhin ausgedruckt und von beiden Vertragsparteien vor Arbeitsaufnahme eigenhändig unterschrieben werden. Verstöße führen zu gravierenden Folgen für den Arbeitgeber.
Saisonarbeitsverträge: Risiken bei Nichteinhaltung der Schriftform
So können die EU-Agrarzahlungen gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeits- bzw. Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält. Außerdem ist die Befristung unwirksam, wenn der Vertrag nicht schriftlich oder nicht vor Arbeitsaufnahme geschlossen wurde.