Die Entscheidung Bayerns, unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbringung von Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6% mittels Breitverteilung auch über den 1. Februar 2025 hinaus zuzulassen, weckt Begehrlichkeiten in Nordrhein-Westfalen.
Kein Nachsehen bei der Breitverteilung in NRW
Der Rheinische Landwirtschaftsverband (RLV) appelliert gemeinsam mit dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV) an NRW-Agrarministerin Silke Gorißen, dem Beispiel ihrer bayerischen Amtskollegin Michaela Kaniber zu folgen. Sie soll sich ebenfalls für eine sachgerechte und praxisorientierte Herangehensweise bei der Ausbringung von Wirtschaftsdünger aus Rindergülle mit einem TS-Gehalt von bis zu 4,6% einsetzen.
Landwirte aus Nordrhein-Westfalen sollten nicht das Nachsehen haben, warnen die beiden Verbände. Deshalb sei auch die Landesregierung in Düsseldorf angehalten, unbürokratische und praxistaugliche Lösungsansätze zu ermöglichen.
Eigentlich dürfen ab dem 1. Februar 2025 flüssige Wirtschaftsdünger auch auf Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbauflächen nur noch streifenförmig und bodennah ausgebracht werden. Seit 2020 ist dies bereits für den Ackerbau vorgeschrieben. Bayern hatte Mitte September jedoch Ausnahmen davon vorgestellt und bietet seinen Landwirten für die Umsetzung eine GülleApp an.
Bisherige Ausnahmen in NRW
Auch NRW hatte für die Gülleausbringung ab 2025 bereits Ausnahmen aufgestellt, sie gehen aber nicht so weit wie in Bayern. Diese Ausnahmen gelten in NRW bisher:
Ausgenommen von der Pflicht zur streifenförmigen oder bodennahen Gülleapplikation in Nordrhein-Westfalen sind:
Acker- und Grünlandflächen mit mehr als 20 % Hangneigung auf mindestens 5.000 m² des Schlags,
Acker- und Grünlandschläge unter 1 ha mit unveränderlichen Schlaggrenzen, beispielsweise aufgrund von Gewässern sowie
Acker- und Grünlandschläge unter 1 ha mit veränderlichen Grenzen und einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 30 % des Schlags.
Außerdem ausgenommen sind Agroforst-, Hopfenbau-, Obstbau-, Weihnachtsbaum-, Weinbau- und andere Flächen mit Baumkulturen, auf denen der Einsatz von streifenförmiger Aufbringtechnik nicht möglich ist.
Ohne Antrag aber mit jährlicher Prüfung
Auch kleine Betriebe mit einer Betriebsfläche unter 15 ha, deren Flächen zu mehr als 50 % in den Kulissen liegen, sind gesamtbetrieblich von der Pflicht zur streifenförmigen und bodennahen Aufbringung ausgenommen.
Betriebe müssen für diese Ausnahmen keinen Antrag stellen. Sind Schläge oder Teilschläge in der veröffentlichten Kulisse enthalten, können die Betriebe nach eigenem Ermessen auf diesen Schlägen weiterhin mit anerkannten Techniken zur Breitverteilung arbeiten. Die Kulissen hat die Landwirtschaftskammer NRW veröffentlicht.
Allerdings kann sich sowohl die Betriebsgröße als auch die veröffentliche Kulisse jährlich ändern. Daher müssen Betriebe, die unter diese Ausnahmen fallen, jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Stichtag für die Betriebsgröße ist der 1.7. eines jeden Jahres.