Frage:
Ich habe gelesen, dass man für gewerbliche Fahrten mit dem Schlepper und Anhänger die Führerscheinklasse C (Lkw) bzw. CE (Lkw + Anhänger) braucht. Ein T-Führerschein reiche nicht aus. Gilt das auch, wenn ich Mais zu einer gewerblichen Biogasanlage fahre?
Antwort:
Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen Sie nur für folgende land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nutzen:
Betrieb von Land-, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
landw. Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft dienen,
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von landw. Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen,
Winterdienst.
Grundsätzlich dürfen Sie zudem mit dem T-Führerschein keinen LKW fahren. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Ist der Lkw als land- oder forstwirtschaftliche Sattelzugmaschine mit der Schlüsselnummer 90 0000 im Fahrzeugschein eingetragen, dürfen Sie den Lkw mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit dem T-Führerschein fahren.
Ausnahme greift
Wenn Sie Ihren Mais zu einer gewerblichen Biogasanlage transportieren, ist der land- oder forstwirtschaftliche Zweck erfüllt. Der T-Führerschein ist in diesem Fall ausreichend. Dies gilt auch, wenn Sie den Transport für einen anderen Landwirt durchführen. Ein CE-Führerschein ist nicht erforderlich, obwohl die Anlage gewerblich ist, da Sie Mais aus der landwirtschaftlichen Urproduktion befördern. Mit der Führerscheinklasse T dürfen Sie „gewerblich eingestufte land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Bedarfsgüter“ transportieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz als gewerblich oder nicht gewerblich eingestuft wird. Entscheidend ist, dass der Transport für "land- oder forstwirtschaftliche Zwecke" erfolgt. Beispiele für gewerbliche Transporte von lof-Erzeugnissen oder Bedarfsgütern sind Silomais zur Biogasanlage, Getreide zum Landhändler sowie Gärreste oder Klärschlamm von Biogasanlagen und kommunalen Kläranlagen zum Acker des Landwirts.
Unser Experte: Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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