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Diese Fristen sind für Landwirte im Juni 2025 wichtig

Das Wirtschaftsjahr endet, die Stoffstrombilanz drängt und die Nachbauerklärung steht an. Im Juni gibt es einige Fristen, die Landwirtinnen und Landwirte nicht verpassen sollten. Eine Übersicht:

Lesezeit: 6 Minuten

Der Juni ist in der Landwirtschaft oft eine Zeit zum Luftholen, bevor die arbeitsreichen Erntemonate beginnen. Folgende Fristen und Änderungen sollten Landwirte im Juni nicht verpassen.

Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft endet

Für viele landwirtschaftliche Betriebe endet das Wirtschaftsjahr (WJ) am 30. Juni. Dies betrifft insbesondere die steuerliche Buchführung und Bilanzierung. Diese traditionelle Zuweisung soll die Bestandsaufnahme für den Jahresabschluss erleichtern, da im Juni vor der Ernte der Hauptfruchtarten die Vorräte meist gering sind. Der Wechsel des Wirtschaftsjahres kann auch ein guter Anlass sein, um weitere Prozesse im Agrarbüro zu digitalisieren.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können mittlerweile allerdings neben dem Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Andere Wirtschaftsjahre können für folgende Betriebe wählen:

  • Betriebe mit Futterbauanteil von mehr als 80 % der Ackerfläche: WJ vom 1.05.-30.04.

  • Weinbau Betriebe: WJ vom 1.09.-31.08.

  • Betriebe aus der Forstwirtschaft: WJ 1.10. - 30.09. oder Kalenderjahr

  • Gartenbaubetriebe: Kalenderjahr

Frist zur Erstellung der Stoffstrombilanz läuft ab

Betriebe, die das Kalenderjahr als Bezugszeitraum für ihre Stoffstrombilanz bestimmt haben, müssen zum 30. Juni 2025 ihre Bilanz vorlegen. Aufzeichnungspflichtig sind Betriebe, die mehr als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) im Betrieb haben. Auch Betriebe, die mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern aufnehmen (Gülle, Gärrest, Festmist, HTK), sind aufzeichnungspflichtig.

Biogasanlagen müssen in der Regel getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb gerechnet werden und sind aufzeichnungspflichtig, sobald sie Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Festmist, HTK) aufnehmen. Ausgenommen sind hier reine Koferment- und NaWaRo-Anlagen und Hofbiogasanlagen, die ausschließlich eigene Wirtschaftsdünger und Substrate vergären.

Für die Art der Aufzeichnungen gibt es keine Vorgaben. Generell gilt, dass die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen sind. Die erste Bilanzierung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres erfolgen. Das bedeutet:

  • Bezugszeitraum Kalenderjahr: Bilanzierung zum 30.06.2025

  • Bezugszeitraum Wirtschaftsjahr: Bilanzierung zum 31.12.2025

Die Daten gelten so u.a. in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Manche Bundesländer können davon abweichen. Bitte wenden Sie sich dazu an ihre zuständigen Stellen.

Abgabe der Nachbauerklärung für Z-Saatgut

Am 30. Juni läuft die Frist für die Nachbauerklärung ab. Bis dahin muss die Abgabe der Nachbauerklärung für Z-Saatgut und selbsterzeugtes Saatgut bei Getreide, Kartoffeln und Leguminosen bei der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) geschehen sein.

Das gilt unabhängig von der Debatte um die Erntegut-Bescheinigung, mit der Händler auf Betreiben der STV seit 2024 nachweisen sollen, dass Landwirte die abgelieferte Ernte unter Einhaltung des Sortenschutzes produziert haben.

Weitere Informationen gibt es hier:

Juni bestimmt die Zuordnung als Hauptfrucht

Vom 1. Juni bis zum 15. Juli dauert der Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächenverzeichnis anzugeben.

Die Bestimmung der Hauptfruchtart ist für die Öko-Regelung 2 in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), Anbau vielfältiger Kulturen, zu beachten. Hauptfrucht im Sinne der ÖR2 ist die Kulturart, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche steht.

Anträge für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) stellen

In einigen Bundesländern können bis zum 30. Juni 2025 noch Anträge für ausgewählte Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) gestellt werden.

In Bayern betrifft das 2025 die Maßnahmen:

  • Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen

  • Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen.

In NRW ist der 30. Juni Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen:

  • Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2026

  • Grundantrag Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen

  • Grundantrag Vertragsnaturschutz

  • Ökologischer Landbau

  • Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen

  • Anlage von Uferrandstreifen

  • Anlage von Erosionsschutzstreifen

  • Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache

  • Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge

  • Anbau von mehrjährigen Wildpflanzen

  • Anlage mehrjähriger Buntbrachen

In den meisten anderen Bundesländern fällt der Stichtag für die Antragstellung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) auf den gleichen Tag wie die Frist für den Sammelantrag am 15. Mai 2025.

ITW-Frist für Buchtenstrukturierung läuft Ende Juni aus

Auf Grund von Lieferengpässen hat die Initiative Tierwohl (ITW)  die Frist zur Umsetzung des Kriteriums Buchtenstrukturierung bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Eigentlich mussten die teilnehmenden Betriebe die neuen Kriterien bereits seit Jahresbeginn mindestens für alle neu eingestallten Mastschweine umsetzen. Bis zum 1. April sollten dann spätestens die Neuerungen für alle Schweine im ITW-Betrieb umgesetzt sein.

Wichtig: Die erneute Fristverschiebung betrifft nur das spezielle Kriterium Buchtenstruktur!

Weitere Informationen für die Anerkennung der Fristverlängerung im Audit finden Sie hier:

Tierhaltungskennzeichnungsgesetz verschiebt sich auf März 2026

Die Frist für die Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes soll auf den 1. März 2026 verschoben werden. Darauf hat sich das neue Bundeskabinett in einer der ersten Entscheidungen nach Amtsantritt von Union und SPD geeinigt.

Eigentlich wäre der Start der verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung im LEH der 1. August 2025 gewesen. Ab dann sollten alle Schweinemäster ihre Haltungsform über eine Kennnummer nachweisen müssen. Die Verschiebung gibt nun nochmal mehr Zeit. Union und SPD wollen nun konkrete Maßnahmen benennen, mit denen sie das Tierhaltungskennzeichengesetz noch verbessern wollen.

Weitere Informationen gibt es hier:

Antrag für Tierwohlförderung in Bayern stellen

Schweine- und Rinderhalter in Bayern können auch 2025 besonders artgerechte Haltungssysteme fördern lassen. Die Antragstellung ist zwischen dem 1. und 30. Juni möglich. Bayern will damit Mehrkosten für Tierwohlmaßnahmen in der Schweinehaltung und der Rinderaufzucht und -mast über ein eigenes Landesprogramm ausgleichen. Alle bisherigen Maßnahmen werden laut Ministerium unverändert angeboten. Voraussetzung für die Antragstellung ist unter anderem eine Teilnahme am Qualitätsprogramm Geprüfte Qualität Bayern (GQB) oder Bayerisches Biosiegel.

Weitere Informationen gibt es hier:

Fristende für Drohnen-Förderung zur Rehkitzrettung

Mit bis zu 4.000 € unterstützt das Bundeslandwirtschaftsministerium wieder die Anschaffung von Drohnen, um Rehkitze vor der Mahd im Gras zu finden. Das BMEL fördert auch in diesem Jahr die Anschaffung geeigneter Drohnen mit Wärmebildkamera zur Rehkitzrettung. Bis 17. Juni 2025 können eingetragene Vereine einen Antrag auf Förderung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellen.

Weitere Informationen gibt es hier:

Anbauanzeige für Nutzhanf bei der BLE abgeben

Wer Nutzhanf anbaut, muss die Anbauanzeige spätestens bis zum 1. Juli 2025 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einreichen. Die Anbauanzeige für den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht ist ebenfalls bis spätestens zum 1. Juli 2025 direkt an die Bundesanstalt zu übersenden. Dafür gibt es bei der BLE ein Formblatt „Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gemäß § 32 Abs. 1 KonsumcannabisgesetzKCanG“, welches auf der Homepage der BLE erhältlich ist.

Mussten in der Vergangenheit alle Betriebe auch den Blühbeginn an die BLE melden, ist dies seit 2024 im Zuge des Bürokratieabbaus nur noch nach Aufforderung notwendig.

Weitere Informationen gibt es hier:

Neue Mutterschutzregeln nach Fehlgeburten

Ab dem 1. Juni 2025 wird der Mutterschutz auf Frauen erweitert, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Nun gilt dieser Schutz auch ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Regelung sieht folgende gestaffelte Schutzfristen vor:

  • Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche erhalten Frauen bis zu zwei Wochen Mutterschutz.

  • Tritt die Fehlgeburt ab der 17. Woche ein, sind bis zu sechs Wochen Mutterschutz vorgesehen.

  • Ab der 20. Woche erstreckt sich der Mutterschutz auf bis zu acht Woche.

Sie wollen keine Frist verpassen?

Wir haben für Sie alle Fristen für Landwirte nach Monaten sortiert:

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