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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Zwischenfrucht, Düngung, Pacht

Diese Fristen sind für Landwirte im Oktober 2024 wichtig

Für die Saat von Zwischenfrüchten wird es Zeit. Erste Sperrfristen für die Düngung treten in Kraft und ein neues Pachtjahr bricht an: Das sind die Fristen für Landwirte im Oktober.

Lesezeit: 7 Minuten

Letzter Termin für Saat von Zwischenfrüchten nach GLÖZ 7

Der 14. Oktober ist der späteste Termin zur Aussaat von Zwischenfrüchten, wenn Betriebe einen Agrarantrag stellen wollen. Im Herbst 2024 gelten die bisherigen GLÖZ-Vorschriften für den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) weiter. Danach muss die Einsaat einer Zwischenfrucht bis zum 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen. In Zwischenfruchtmischungen können Getreidearten mit und ohne Mischungspartner enthalten sein. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt.

Anders als bisher muss die Zwischenfrucht dann allerdings nicht mehr bis zum 15. Februar, sondern nur noch bis mindestens 31. Dezember auf der Fläche verbleiben. Diese Datumsvorgabe haben Bund und Länder als Erleichterung für den Agrarantrag ab 2025 gelockert. Die Änderungsverordnung ist allerdings noch nicht abschließend vom Bundesrat verabschiedet, soll aber bei Zustimmung der EU-Kommission Anfang 2025 in Kraft treten.

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Ausnahme von der Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 für schwere Böden

Bei der Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 gilt der 15. November 2024 als Beginn der Mindestbodenbedeckung. Das Datum ist vor allem für die Saat von Winterweizen maßgeblich. Ausnahmen gibt es bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auf Antrag bei schweren Böden. Danach kann für Ackerflächen mit schweren Böden, mit einer Bodenart mit mindestens 17 % Tongehalt, für die Mindestbodenbedeckung ein abweichender Zeitraum von der Ernte bis zum 1. Oktober reichen.

Für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, deren Aussaat bis zum 31. März, bzw. in höheren Lagen bis zum 15. April erfolgt, kann bei der Mindestbodenbedeckung auch der abweichende Zeitraum vom 15. September bis 15. November. Das gilt insbesondere für Sommergetreide ohne Mais und Leguminosen.

Hecken, Bäume und Knicks dürfen geschnitten werden

Am 30. September endet der seit 1. März geltende Zeitraum des Schnittverbots für Hecken, Knicks und Bäume. Damit können ab Oktober auch wieder Schnitte, die über schonende Pflege- und Formschnitte hinaus gehen, getätigt werden. Alle acht bis zwölf Jahre sollte die Hecke abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden.

In Schleswig-Holstein (SH) beginnt am 1. Oktober der Knickpflegezeitraum. Das Auf-den-Stock-Setzen darf laut der Landwirtschaftskammer SH frühestens alle zehn und sollte alle zehn bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorgenommen werden. Dieses ist jedoch keine Mussbestimmung.

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Sperrfristen bei der Düngung in Roten Gebieten beginnen

Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und in den Landesdüngeverordnungen ist es schwierig, einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen bei der Düngung zu behalten. Auf Ackerflächen hat die Sperrfrist bis auf wenige Ausnahmen für Zwischenfrüchte und Raps nach der Ernte der Hauptfrucht begonnen.

In den mit Nitrat belasteten, Roten Gebieten beginnt die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf (Dauer-) Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bereits am 1. Oktober.

In den anderen (grünen) Gebieten beginnt die Sperrfrist auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutter hingegen erst am 1. November. In den meisten Fällen darf dann bis zum 31. Januar kein Stickstoffdünger mehr ausgebracht werden.

Für Mist von Huf- und Klauentieren sowie Klärschlamm beginnt die Sperrfrist in roten Gebieten am 1. November und in grünen Gebieten am 1. Dezember. In einigen Bundesländern gelten jedoch Ausnahmen und die Sperrfristen können auf Antrag vor- oder rückdatiert werden.

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Antibiotika: TAM-Maßnahmenplan bis Oktober einreichen

Jede Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln muss halbjährlich an die HIT-Datenbank gemeldet werden. Überschreiten Betriebe bei der betriebsindividuellen Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2, sind sie verpflichtet, gemeinsam mit dem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan anzufertigen. Diesen müssen sie bis zum 1. Oktober an die zuständige Veterinärbehörde übermitteln.

Die betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit und die bundesweiten Kennzahlen findet man hinter dem HI-Tier Zugang unter dem Menüpunkt „TAM --> Kennzahl“.

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ITW-Betriebe: Dritte Quartalsmeldung bis 10. Oktober fällig

Sauenhalter und Ferkelaufzüchter, die an der Initiative Tierwohl (ITW) teilnehmen, müssen bis zum 10. Oktober die Tierbestandsbewegungen des dritten Quartals 2023 an ihren Bündler melden. Die Schweinehalter müssen dabei taggenau angeben, wie viele Tiere abgesetzt, aufgezogen oder zur Schlachtung abgegeben wurden. Für das vorangegangene Kalenderquartal können betroffenen Betriebe gleichzeitig ihre Meldung einmalig korrigieren. Die Bündler geben die gemeldeten Tierzahlen dann an die Trägergesellschaft weiter.

Für Schweinemäster entfällt die Meldepflicht über die Anzahl der zur Schlachtung abgegebenen Tiere. In diesem Fall übernimmt das Schlachtunternehmen bzw. der Metzger die Meldung.

Schweinehalter können Haltungsform für die Tierhaltungskennzeichnung melden

Laut dem neuen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz mussten Schweinehalter eigentlich bis zum 1. August 2024 die Haltungsform ihrer Schweine melden. Allerdings hatten die Bundesländer Schwierigkeiten, die Voraussetzungen für die Registrierung zeitgemäß umzusetzen. Mittlerweile gibt es in den meisten Bundesländern die Möglichkeit zum Melden. Seit dem 18. September ist dies auch in Bayern online unter www.tierhaltungskennzeichnung.bayern.de möglich. Eine Übersicht über die Meldestellen je nach Bundesländern hat die ISN.

Frist zur Erstellung der Stoffstrombilanz für Futterbaubetriebe

Am 31.Oktober 2024 läuft die Frist zur Erstellung der Stoffstrombilanz für Betriebe ab, die das Futterbaujahr (1.05. – 30.04.) als Düngejahr gewählt haben. Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen. Die Bilanzierung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres erfolgen.

 

Start in ein neues Pachtjahr

Beginn und Ende eins Pachtjahres sind in der Landwirtschaft grundsätzlich frei vereinbar. Doch es hat sich in der Praxis durchgesetzt, dass, in Pachtverträgen für Ackerland das übliche Pachtjahr am 1. Oktober eines Jahres beginnt und am 30. September des darauffolgenden Jahres endet. Davon gibt es allerdings regionale Abweichungen mit Pachtjahres-Beginn am 1. August, 1. September oder 1. November. In Pachtverträgen für Grünland entspricht das Pachtjahr üblicherweise dem Kalenderjahr.

Weitere Informationen gibt es hier:

Agrardiesel Antrag noch bis Dezember möglich

In diesem Jahr können Landwirte vorerst letztmalig für das Kalenderjahr 2023 den alten Satz von 21,48 Cent/Liter für den verbrauchten Agrardiesel zurück bekommen. Der Antrag muss allerdings nicht mehr bis zum 30. September gestellt werden, sondern die Frist hat sich auf den 31. Dezember verlängert.

Der Antrag muss seit diesem Jahr komplett digital erfolgen. Der alte Papierantrag ist endgültig abgeschafft.

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Anträge für Existenzgründung in der Landwirtschaft stellen

Sechs Bundesländer bieten eine Existenzgründungsprämie zur Unterstützung von Neueinsteigern in die Landwirtschaft an. Dazu gehören Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Prämie variiert je nach Bundesland zwischen 45.000 und 100.000 € verteilt über drei bis fünf Jahre. Die Förderung ist unabhängig von der Hektarzahl und wird als Zuschuss ausgezahlt. Sie schließt neben Neugründungen meist auch außerfamiliäre und klassische Hofübergaben ein.

Voraussetzung sind die erstmalige eigenverantwortliche Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens, ein Alter von höchstens 40 Jahren und eine landwirtschaftliche Qualifikation. Vorgelegt werden muss ein Geschäftsplan über mehrere Jahre sowie ein bestimmter Arbeitszeitbedarf und Umsatzerlös aus der Landwirtschaft. Bei kooperativen Unter­nehmenskonzepten müssen die Antragsteller die wirksame Kontrolle über das Unternehmen nachweisen.

Die Fristen für die Anträge variieren je nach Bundesland. In Brandenburg ist der nächste Auswahlstichtag für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie der 1. November 2024. In Thüringen endet die jährliche Antragsfrist am 31. Januar. In Sachsen-Anhalt können Anträge auf Niederlassungsbeihilfe innerhalb von 24 Monaten nach der Betriebsgründung gestellt werden.

Weitere Informationen:

Semesterstart: BAföG steigt für Studierende

Am 1. Oktober beginnt das Wintersemester 2024/25 an den meisten Universitäten in Deutschland. Wann sich für Studierende ein Antrag auf BAföG nach Berufsausbildungsförderungsgesetz lohnt hängt auch vom Elterneinkommen ab.

Zum 1. Oktober 2024 steigt der Förderhöchstbetrag auf 992 € und der Elternfreibetrag auf 2.540 € (1.690 € für alleinstehende Eltern). Neu ist zudem, dass Studienanfänger unter 25 Jahren aus einkommensschwachen Haushalten einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1000 € haben.

Winterreifen nur noch mit Alpin Symbol erlaubt

Ab dem 1. Oktober 2024 dürfen Autos bei winterlichen Wetterverhältnissen nur noch mit Reifen fahren, die das Alpine-Symbol aufweisen – ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Darüber informiert der ADAC. Die bisher erlaubten M+S-Reifen, die vor 2018 hergestellt wurden, sind dann nicht mehr zulässig. Autofahrer sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihre Winterreifen das erforderliche Symbol tragen.

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Reifen unterwegs ist, die nicht den neuen Vorschriften entsprechen, muss mit Bußgeldern rechnen. Für eine nicht angepasste Bereifung seien 60 € fällig, für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sogar 80 €. Hinzu komme ein Punkt in Flensburg. Der ADAC weist außerdem darauf hin, dass die Kfz-Versicherung nur eingeschränkt zahlt, wenn es aufgrund falscher Winterreifen zu einem Unfall kommt.

Die Winterreifenpflicht gilt laut ADAC nicht für Nutzfahrzeuge der Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

 

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