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Direktvermarktung: Mindesthaltbarkeitsdatum bei zugekauften Produkten?

Wer als Direktvermarkter Produkte zukauft, sollte das Mindesthaltbarkeitsdatum im Blick haben. Unsere Expertin erklärt, was erlaubt ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Gibt es eine Vorgabe, wie lange ein Produkt mindestens haltbar sein muss, welches wir als Direktvermarkter zukaufen und dann weiterverkaufen?

Antwort:

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, bis zu welchem Datum ein Lebensmittel bei angemessener Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften (Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz etc.) und seine Genusstauglichkeit behält. Bis zu diesem Datum, garantiert der Hersteller die einwandfreie Qualität seiner Produkte, denn er ist zuständig ob und wie lange sein Erzeugnis verkehrsfähig ist, nicht der Gesetzgeber. Er legt auch fest, wie die Produkte gelagert werden müssen.

Nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben, daher dürfen Sie es als Direktvermarkter auch noch verkaufen. Aber: Sie als Wiederverkäufer haben dann zu verantworten, ob das Produkt nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum noch verkehrsfähig ist. Dies ist durch Überprüfen des Aussehens, des Geruchs und des Geschmacks zu klären.

Meist ist der Verkauf von Erzeugnissen mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum auch nur zu reduzierten Preisen möglich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich Ware mit zu kurzer Abverkaufsfrist nicht anzunehmen. Vorsetzung dafür sind klare Vereinbarungen mit dem Lieferanten bzw. Produzenten in denen die Restlaufzeit ab Anlieferung des Erzeugnisses festgelegt wird.

Unsere Expertin: Sabine Hoppe, Beraterin Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Landwirtschafskammer Niedersachsen

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