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Dürfen Landwirte ihren Traktor gewerblich nutzen?

Welche Verkehrsauflagen für landwirtschaftliche Schlepper im gewerblichen Einsatz gelten, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit meinem Sohn in Form einer GbR. Meinem Sohn wurde eine gewerbliche Tätigkeit auf einer größeren Baustelle angeboten. Er könnte mit dem Güllefass Wasser fahren. Die zur Verfügung stehenden Schlepper unseres landwirtschaftlichen Betriebes haben eine Zulassung mit 50 km/h. Die Tätigkeit soll über einen gewerblichen Nebenbetrieb (Kleingewerbe) rechnerisch abgewickelt werden. Führerscheinklasse T liegt vor, C/CE nicht. Was müssen wir verkehrsrechtlich beachten?

Antwort:

Möchte Ihr Sohn Transporte außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes durchführen, sind zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten.

Führerscheinklasse T reicht nicht

Die Führerscheinklasse T ist nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für die dort beschriebenen land- und forstwirtschaftlichen Zwecke einsetzbar. Das Wasserfahren auf einer Baustelle fällt nicht darunter. Daher ist für diese Tätigkeit die Fahrerlaubnisklasse CE (LKW + Anhänger) erforderlich. Die Drosselung des Schleppers auf 40 km/h oder auf eine noch geringere Geschwindigkeit bringt für die Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich

Da auf der Baustelle mit der Fahrerlaubnisklasse CE gefahren werden muss, ist auch die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich. Der sogenannte Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ist ein Nachweisdokument, das belegt, dass ein Fahrer die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation besitzt. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Ausnahme: Bei Kraftfahrzeugen die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h aufweisen, ist die Qualifikation nicht erforderlich. Fazit: Nutzt Ihr Sohn einen 40 km/h-Schlepper, braucht er keine Qualifikation. Bei einem 50 km/h-Schlepper benötigt er die mit Qualifikation.

Fahrtenschreiber notwendig?

Die Befreiung vom Fahrtenschreiber für die Landwirtschaft (100 km Umkreis um den Betriebssitz) kommen auf der Baustelle nicht zum Tragen. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sind immer vom Fahrtenschreiber und damit von den Lenk- und Ruhezeiten befreit. Wird ein 50 km/h Schlepper eingesetzt, ist ein Fahrtenschreiber also Pflicht.

Güterkraftverkehrsgesetz greift

Das Wasserfahren auf der Baustelle zählt als gewerblicher Güterverkehr (entgeltlicher Transport) und die Ausnahmen für die Landwirtschaft finden keine Berücksichtigung. Eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr ist daher erforderlich. Eine Beantragung erfolgt beim Landkreis. Dafür sind etliche Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. Verkehrsleiter und Güterschadenshaftpflichtversicherung (weitere Hinweise finden Sie beim örtlichen Landkreis).

Maut zahlen

Werden Mautpflichtige Straßen befahren, werden die Ladungsfahrten mit Traktor und Wasserfass mautpflichtig.

Kfz-Haftpflichtversicherung anpassen

Ihr Junior setzt das Traktor-Anhängergespann auf der Baustelle außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes ein. Teilen Sie das unbedingt Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. In den meisten Fällen erhöht sich dann der Versicherungsbetrag. 

Die landwirtschaftlichen Fahrzeuge können Sie per Mietvertrag an Ihren Sohn für gewerbliche Zwecke vermieten (entgeltlich o. unentgeltlich). Zu beachten ist jedoch, dass für viele der vorgenannten Vorschriften auch der Halter der Maschinen mit in der Verantwortung steht!

Unser Experte: Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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