Wer eine Fläche an einen Betreiber einer Freiflächen-PV- oder Windkraftanlage verpachtet hat und seinen Betrieb an einen Nachfolger übertragen will, steht vor einem Problem: Das Finanzamt verlangt ein Vielfaches an Erbschaftsteuer für die PV- und Windkraftstandorte als für herkömmliche Acker- und Grünlandflächen. Das Finanzamt ordnet die Flächen nämlich dem Grundvermögen zu und nicht Ihrem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Das treibt bei der Hofübergabe die Erbschaftssteuerbelastung in die Höhe. Da in der Regel keine Bodenrichtwerte für entsprechende Flächen vorliegen, legte die Finanzverwaltung bei der Bewertung bisher den halben Wertansatz von Gewerbeflächen in der Region zu Grunde. Das führte insbesondere bei mit Freiflächen-PV-Anlagen bebauten Grundstücken zu völlig unrealistisch hohen Wertansätzen. Nun gibt es aber einem neuen Erlass der obersten Finanzbehörden, indem die Bewertung dieser Grundstücke neu geregelt wird.
„Im Ergebnis sinkt damit bei der Übertragung von PV-Freiflächenanlagen die Erbschafts-/ Schenkungssteuerbelastung. Anders sieht es aber bei mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücken aus. Die am Ertrag ausgerichtete Bewertung führt zu deutlich höheren Wertansätzen zur Ermittlung der Erbschaftssteuer“, sagt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Geiersberger Glas & Partner mbB Rechtsanwälte.
So funktioniert die Berechnung
Laut Erlass soll die Berechnung nun wie folgt ablaufen:
Gibt es für die PV- oder Windkraft-Anlage-Standorte einen Bodenrichtwert vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss, ist dieser Wert für die Bewertung anzusetzen.
Falls es keinen Bodenrichtwert gibt, können anderweitig geeignete Daten aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder herangezogen werden.
Liegen auch diese Daten nicht vor, wird für Anlagen im Außenbereich die Ableitung des Bodenwertes durch die Ertragswertmethode auf Basis der jährlichen Erträge ermittelt. Bei Flächen in Gewerbe- oder Industriegebieten erfolgt die Bewertung auf Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwertes für entsprechende Flächen.
Tipp: Da die genaue Berechnung der Erbschafts-/Schenkungssteuer kompliziert ist, sollten Sie die genauen Summen vor einer Hofübergabe unbedingt mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchrechnen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.3.2024, Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, 6.3.2024, FM3-S 3015-3/1, FMNR202400441).