Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Waldumbau Eurotier 2024 Steuern in der Landwirtschaft

topplus Kostenfalle Renovierung

Erhaltungsaufwand & Herstellungskosten: Richtiger Unterschied spart bares Geld

Wer Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten falsch einordnet, verliert schnell Geld beim Finanzamt.

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Sie Renovierungskosten steuerlich geltend machen, können schnell Konflikte mit dem Finanzamt entstehen. Der entscheidende Punkt ist, Erhaltungsaufwand und nachträgliche Herstellungskosten korrekt zu unterscheiden:

  1. Herstellungskosten: Diese Kosten müssen Sie über die Nutzungsdauer abschreiben. Dazu gehören Maßnahmen, die die Beschaffenheit einer Immobilie grundlegend verändern oder den Nutzwert erheblich steigern. Ein typisches Beispiel ist die Erneuerung von mindestens drei der folgenden Bereiche: Elektroinstallation, Heizung, Sanitär oder Fenster. Besonders wichtig wird diese Regelung, wenn Sie innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb eines Gebäudes umfangreiche Renovierungen oder Modernisierungen vornehmen. Übersteigen die Kosten 15 % des ursprünglichen Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer), müssen Sie diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfassen und über bis zu 50 Jahre abschreiben. Dies gilt sowohl für private als auch betriebliche Immobilien. Achten Sie dabei auf den genauen Beginn der Dreijahresfrist: Diese startet nicht mit dem Datum im Kaufvertrag, sondern mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, also in der Regel, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergehen.

  2. Erhaltungsaufwand: Im Gegensatz dazu können Sie Erhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen. Diese Ausgaben verändern die wesentliche Art des Gebäudes nicht, sondern halten es in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Vermögenswert bleibt stabil, und Ihre Mieteinnahmen verändern sich nicht wesentlich (Finanzgericht München, Urteil vom 2.6.2022, Az.: 11 K 133/22; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.3.2023, Az.: IX B 60/22).

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Wenn Sie bei der Unterscheidung unsicher sind, ziehen Sie Ihren Steuerberater zu Hilfe, um späteren Streit zu vermeiden.

top + Bestens informiert zur EuroTier 2024

Über 60 % sparen + Gewinnchance auf einen VW Amarok sichern!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.