Es muss nicht immer Urlaubsgeld sein: Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes zukommen lassen will, der kann diesen auch Erholungsgeld zahlen – und damit Steuern sparen.
Für Urlaubsgeld zahlen Ihre Mitarbeiter oftmals hohe Steuern und Abgaben. Erholungsbeihilfe werden hingegen pauschal mit 25 % versteuert, ohne zusätzliche Sozialabgaben. Davon profitieren nicht nur regulär Angestellte, sondern auch geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten.
Sie müssen allerdings zwei Spielregeln einhalten:
Erholungshilfen können Sie nicht in unbegrenzter Höhe zahlen. Konkret: Sie dürfen einem Mitarbeiter zwar mehrfach pro Jahr ein Erholungsgeld zahlen, aber es gibt Jahreshöchstbeträge: 156 Euro für Mitarbeiter, 104 Euro für dessen Ehepartner und 52 Euro pro Kind. Überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Euro, müssen Sie das Geld regulär wie „normales“ Einkommen versteuern (inklusive Sozialbeiträge).
Das Geld muss Ihr Mitarbeiter für Erholungszwecke nutzen, beispielsweise für Ausflüge, Reisen oder Wellness. Ihr Mitarbeiter sollte dieses belegen können. Daher müssen Ihre Angestellten die entsprechenden Belege (Quittungen usw.) sammeln und Sie sollten diese dann dem Lohnkonto hinzufügen.