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Erntegut-Bescheinigung: So handhaben andere Länder den Nachweis

Die Erntezeit naht, doch der Streit um die Erntegut-Bescheinigung erhitzt die Gemüter. Moritz von Köckritz erläutert die Perspektive der Saatgut-Treuhand auf das Sortenschutzrecht.

Lesezeit: 3 Minuten

Bis die ersten Mähdrescher in die Gerste fahren, dürfte es nicht mehr lange dauern. Dennoch scheinen die Fronten im Streit um die Erntegut-Bescheinigung weiter völlig verhärtet, wie die teils scharfen Äußerungen von Vertretern der Züchter- und Agrarverbände in der vergangenen Woche nur unterstrichen haben.

In einem Interview mit dem Verband der Getreide-, Mühlen- und Stärkewirtschaft (VGMS) ordnet der Geschäftsführer der Saatgut-Treuhand-verwaltungs GmbH (STV), Dr. Moritz von Köckritz, das Thema nun noch einmal aus Sicht der Saatgut-Treuhand ein.

Sortenschutzrecht gilt überall in der EU

Er gibt zu bedenken, dass das europäische Sortenschutzrecht in allen EU-Ländern gleichermaßen gilt. Trotz der einheitlichen Rechtslage seien aber ganz unterschiedliche Systeme zur Erfassung des Nachbaus entwickelt worden.

In Frankreich wird laut Köckritz beispielsweise eine pauschale Gebühr als Nachbauabgeltung bei der Ablieferung des Ernteguts berechnet, die die Z-Saatgutverwender erstattet bekommen. In Finnland werden Nachbauangaben direkt mit dem Antrag auf Agrarförderung abgegeben. In einigen Ländern hätten Bauern- und Züchterverbände ein gemeinsames System etabliert.

In Deutschland führten verschiedene Versuche, auf Verbandsebene eine Lösung zu finden, bisher nicht zum Erfolg. Stattdessen gibt es die vom STV und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) entwickelte Erntegutbescheinigung. Die war schon im vergangenen Jahr umstritten und galt nicht zuletzt als neues bürokratisches Instrument.

Der STV-Geschäftsführer widerspricht jedoch in dem Punkt und weist darauf hin, dass die Methodik der Erntegut-Bescheinigung nicht zuletzt auf Grundlage von Rückmeldungen, aus Landwirtschaft, Handel und Verbänden weiterentwickelt und auch entschlackt wurde. Es sei nun möglich, eine Bescheinigung in weniger als 15 Minuten zu erlangen.

Hochladen von Belegen optional

Köckritz will den Landwirten zudem die aus seiner Sicht unbegründete Sorge nehmen, dass sie ihr komplettes Flächenverzeichnis bei der STV hochladen müssten. Er sagt: „Zunächst einmal gilt, das Hochladen von Belegen ist optional. Entscheiden sich Landwirte dagegen, nehmen sie an einem Stichprobenverfahren teil. Ist der Landwirt gehalten Unterlagen hoch-zuladen, wird dann lediglich die Übersicht aus dem Flächenverzeichnis über die genutzte Fläche je Kulturart relevant. Sollten sich aus der Übersicht die konkreten Schlagbezeichnungen ergeben, können diese geschwärzt werden.“

Der STV-Geschäftsführer stellt auch klar, dass es keine Verpflichtung für Erfasser Getreide oder Kartoffeln gibt, eine Erntegut-Bescheinigung zu verlangen. Die Nutzung sei ein Angebot, über die Art des Nachweises könnten die Erfasser selbst entscheiden. „Die EBS ist da ein unkompliziertes Mittel. Hier müssen sie nicht selbst prüfen“, so Köckritz. Das System sei zudem kostenfrei und mit der Zusage verbunden, dass im Falle widerrechtlich produzierten Ernteguts seitens der STV keine Ansprüche gegenüber dem Erfasser geltend gemacht werden.

Auch eigene Systeme möglich

Laut Köckritz ist aber auch eine eigene Prüfung durch die Erfasser grundsätzlich denkbar. Auch andere Systeme würden – unter der Voraussetzung eines vergleichbaren Prüfumfangs wie im Erntegut-System – grundsätzlich auch akzeptiert werden. Nicht ausreichend sei jedoch die unterschriebene Bestätigung des Landwirts, rechtmäßig produziert zu haben, betont der STV-Geschäftsführer. Sie weise keinen vergleichbaren Prüfumfang auf, befreie die Erfasser weder von den Prüfpflichten noch schützt sie vor rechtlichen Konsequenzen bei Sortenschutzrechtsverletzungen.

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