Wer vom Finanzamt geprüft wird, muss nicht alles widerspruchslos hinnehmen. So darf eine Betriebsprüfung nicht grundlos über längere Zeit unterbrochen werden – das hat das Finanzgericht München klargestellt.
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt eine begonnene Prüfung für sechs Monate ruhen lassen. Die Folge: Auch die sogenannte Festsetzungsfrist verschob sich. Normalerweise verjähren Steueransprüche nach einer bestimmten Zeit: etwa nach vier Jahren bei einfacher Steuerhinterziehung oder nach zehn Jahren bei schwerer Steuerhinterziehung.
Beginnt das Finanzamt innerhalb dieser Frist eine Prüfung und zieht sich diese in die Länge, verlängert sich somit auch die Frist innerhalb derer das Finanzamt den Fehler bzw. den strafrechtlich relevanten Sachverhalt ahnden kann. Die Uhr steht sinnbildlich still. In der Fachsprache nennt man das Ablaufhemmung.
Im entschiedenen Fall jedoch war die Unterbrechung auf Umstände zurückzuführen, die das Finanzamt selbst zu verantworten hatte – unter anderem das Abwarten auf die Klärung eines Rechtsbehelfsverfahrens aus den Vorjahren. Nach Ansicht der Richter reichte es nicht aus, dass das Finanzamt zu Beginn der Prüfung lediglich allgemeine Informationen sammelte und Akten durchging – eine ernsthafte Prüfung sei das nicht. Damit sei auch keine Ablaufhemmung eingetreten (Finanzgericht München, Urteil vom 1.8.2023, Az.: 12 K 1177/23).