Frauen auf dem Hof: Sozial, finanziell und rechtlich abgesichert?
Die Absicherung mitarbeitender Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben ist ein oft vernachlässigtes, aber zentrales Thema – was Frauen wissen und rechtzeitig regeln sollten.
Die Absicherung von mitarbeitenden Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben wird nach wie vor häufig vernachlässigt. Trotz gesellschaftlicher Fortschritte besteht der Beratungsbedarf zur rechtlichen und finanziellen Absicherung von Frauen auf den Höfen weiterhin in hohem Maße. „Auch in der jüngeren Generation ist die Situation oft unzureichend“, weiß Anne Dirksen, sozioökonomische Leiterin bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, aus Erfahrung.
Regelungen zur Mitarbeit
Ein Minijob bietet langfristig keine ausreichende Absicherung. Beispiel: Ein Minijob über ein Jahr erwirtschaftet ca. 4 € monatliche Rente. Um eine höhere Rente zu erzielen, wäre eine sozialversicherungspflichtige Anstellung sinnvoller. Häufig entscheiden sich Familien jedoch aufgrund der zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung gegen eine Festanstellung, da die Frauen durch eine Anstellung aus der Familienversicherung herausfallen würden. Damit würden sie insbesondere den Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe verlieren.
Es ist existenziell, dass die Mitarbeit nicht ohne finanzielle Absicherung erfolgt."
Anne Dirksen
Anne Dirksen empfiehlt daher: „Statt einer Anstellung könnte eine Option sein, nachhaltige Vermögenswerte für die mitarbeitende Frau aufzubauen, die von der Zugewinnberechnung ausgenommen sind – so wie es der Hof in der Regel auch ist.“ Denkbar ist z. B. eine Eigentumswohnung, für die der Betrieb die Darlehensraten bezahlt oder Investitionen in ETFs. „Entscheidend ist, dass die Frau später im Alter oder im Falle einer Scheidung/Trennung auf ein Entgelt für ihre geleistete Arbeit zurückgreifen kann. Ansonsten hätte sie jahrelang ein Ehrenamt ausgeführt“, sagt die Beraterin.
Der Betrag ist sehr individuell und hängt von der Leistungsfähigkeit des Betriebs, der vorherigen Tätigkeit der Frau sowie ihrer Tätigkeit auf dem Betrieb ab. „Das ist Verhandlungssache zwischen den Eheleuten“, sagt Anne Dirksen. Doch selbst ein geringer Betrag von beispielsweise 25 € pro Monat erwirtschaftet nach zehn Jahren bei einer Rendite von 3 % einen Gesamtbetrag von 3.494,72 €. Für eine tragfähige Altersvorsorge reicht das natürlich nicht aus – es zeigt aber, dass frühzeitiges und regelmäßiges Sparen auch mit kleinen Schritten Wirkung zeigen kann.
Es ist existenziell, dass die Mitarbeit nicht ohne finanzielle Absicherung erfolgt und, dass das Entgelt der Frauen nicht für Haushaltsausgaben verwendet wird. „Das wäre jenseits von Fairness“, sagt die Beraterin.
Für Frauen, die eigene Betriebszweige wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofläden managen, stellt sich die Frage, ob sie hierfür eine separate Gesellschaft gründen sollten. Eine solche Struktur kann sinnvoll sein, um finanzielle und haftungstechnische Risiken zu minimieren. Jedoch ist zu bedenken, dass man durch die Gründung einer Gesellschaft auf eigenen Namen aus der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt.
Bei Beteiligungen z. B. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss bedacht werden, dass selbst eine geringe Beteiligung eine unbeschränkte persönliche Haftung nach sich ziehen kann. „Hier sollte kein reines Steueroptimierungsmodell im Vordergrund stehen, sondern die Absicherung der eingebrachten Gelder und Arbeitskraft“, rät die Expertin. Es komme konkret auf die Regelungen zur Auflösung der GbR, Ausstieg aus der GbR sowie Regelungen im Todesfall an.
Private soziale Absicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist auch für Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben unerlässlich und keinesfalls nur auf die Männer beschränkt, da Frauen ebenso zum Einkommen des Betriebes beitragen. Aus dem gleichen Grund empfiehlt Anne Dirksen auch für die Frau eine Risikolebensversicherung.
Bei der Altersvorsorge sollte zunächst der Versicherungsverlauf in der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden – insbesondere im Hinblick auf Kindererziehungs-, Kinderberücksichtigungs- und Pflegezeiten. Eine Bestandsaufnahme ist ab dem 17. Lebensjahr sinnvoll, da ab dann z. B. Schul- oder Studienzeiten sowie berufsvorbereitende Maßnahmen als Anrechnungszeiten zählen. Diese können bis zu acht Jahre lang auf Wartezeiten für die Rente angerechnet werden, etwa bei Erwerbsminderung oder der Altersrente für langjährig Versicherte. Wartezeiten meint Mindestversicherungszeiten, die erfüllt sein müssen, damit man einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Für die zusätzliche Vorsorge sind flexible Instrumente wie ETFs oder Immobilien besonders geeignet. Bei Immobilien sind jedoch die Nebenkosten – wie Reparaturen – zu bedenken. Etwaige Beteiligungen im Betrieb, wie an Photovoltaik- oder Windkraftprojekten, können ergänzend attraktiv sein, bergen jedoch auch Risiken.
Darüber hinaus bleibt für junge Frauen die Riesterrente aufgrund der staatlichen Förderung attraktiv, stellt jedoch nur einen kleinen Baustein dar. Von kapitalbildenden Renten- oder Lebensversicherungen rät Anne Dirksen wegen zu hoher Kosten ab.
Außerdem sind eine Vorsorgevollmacht und ein Testament existenziell. Beide Dokumente sichern die Selbstbestimmung: Die Vorsorgevollmacht für Situationen zu Lebzeiten, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann, und das Testament für die Zeit nach dem Tod. Sie verhindern staatliche Eingriffe, unnötige Verzögerungen und Unsicherheiten im Ernstfall.
Alterskassenbefreiung ja oder nein?
Ehepartnerinnen von Landwirten sind automatisch in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert, sofern sie nicht bereits anderweitig pflichtversichert oder voll erwerbsgemindert sind, mit dem Landwirt in ehelicher Gemeinschaft leben und der Betrieb die gesetzliche Mindestgröße überschreitet.
Ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden. Denn die Alterskasse bietet nicht nur eine Altersvorsorge, sondern gewährt auch Leistungen wie Betriebs- und Haushaltshilfe, Kuren sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Wer bereits über eine gute anderweitige Absicherung verfügt und keinen Wert auf diese Zusatzleistungen legt, kann eine Befreiung in Erwägung ziehen – insbesondere dann, wenn kein Beitragszuschuss gewährt wird und die alternative Absicherung mindestens gleichwertig ist. Eine gleichwertige Absicherung, insbesondere für Betriebs- und Haushaltshilfe oder Reha-Leistungen, ist jedoch oft schwer zu erreichen.
Wer bereits Beitragszeiten in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben hat, sollte vor einer Befreiung außerdem prüfen, ob die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren für einen Rentenanspruch bereits erfüllt ist oder noch erreichbar wäre.
Was gehört in den Ehe-/Partnerschaftsvertrag?
Wichtige Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag regelt klar, welches Vermögen beide Partner in die Ehe oder Partnerschaft einbringen, wie im Fall einer Trennung damit umgegangen wird und welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Üblicherweise wird das Anfangsvermögen beider Seiten dokumentiert, damit im Trennungsfall jeder das behält, was er vor der Ehe besessen hat. Ein solcher Vertrag umfasst im Allgemeinen Regelungen zu folgenden drei Bereichen:
Zugewinn/Vermögensaufteilung: Statt des gesetzlichen Zugewinnausgleichs kann vereinbart werden, dass z. B. ein fester Geldbetrag pro Ehejahr (einmalig oder gestaffelt), eine Immobilie oder ein Vorsorgevertrag als Ausgleich dient.
Unterhalt: Gesetzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes. In einem Vertrag können jedoch darüber hinausgehende Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden, etwa für die Dauer der Kinderbetreuung oder bei längerer Erwerbsunterbrechung.
Versorgungsausgleich: Bei einem deutlichen Unterschied der Rentenanwartschaften – z. B. wenn eine Frau durch Kindererziehungszeiten höhere Ansprüche in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben hat – kann es im Scheidungsfall zum verpflichtenden Versorgungsausgleich kommen. Das bedeutet, ein Teil der Rentenanrechte muss auf den anderen Partner übertragen werden. Solche Regelungen können im Vertrag individuell angepasst oder ausgeschlossen werden.
Gütertrennung: Wird im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, ist zu beachten: Diese kann insbesondere bei gewerblichen Einkünften zu erbschaftsteuerlichen Nachteilen führen, etwa wenn der Freibetrag für Ehegatten geringer ausfällt oder Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen.
In den Betrieb eingebrachtes Vermögen
Wenn die Frau Vermögenswerte wie Kapital oder Grundstücke in den Betrieb einbringt, sollte sie dies vertraglich absichern. Dies sollte niemals unentgeltlich erfolgen. Wenn die Frau z. B. 5 ha Land besitzt, die der Betrieb des Mannes bewirtschaften soll, muss dies über einen üblichen Pachtvertrag geregelt werden. Will die Frau Geld/Kapital in den Betrieb einbringen, sollte dies immer über einen Darlehensvertrag erfolgen. Eine Anpassung des Ehevertrages dafür vorzunehmen, wäre aus Sicht von Anne Dirksen zu kompliziert und mit zu hohen Kosten verbunden.
Ohne Trauschein?
Ohne Ehe ist die Mitarbeit über einen Arbeitsvertrag sehr wichtig, da er finanzielle Ansprüche sichert, die es sonst nicht gäbe. „In diesem Fall ist ein Arbeitsvertrag für die mitarbeitende Partnerin alternativlos, da sie nicht erbberechtigt ist. Die Frau braucht dann unbedingt eine entsprechende Erwerbsminderungsabsicherung“, mahnt Anne Dirksen.
Eine Vorsorgevollmacht sollten Paare sich gegenseitig ausstellen und beim Testament ist der geringere Freibetrag zu berücksichtigen.
Checkliste: Die wichtigsten Schritte
Mitarbeit absichern: Vermögen aufbauen oder Anstellung
Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen
Risikolebensversicherung abschließen
Bestandsaufnahme der deutschen Rentenversicherung ab 17. Lebensjahr
zusätzliche private Altersvorsorge: z. B. ETFs, Riester, Immobilien, Beteiligungen im Betrieb
Vorsorgevollmacht
Testament
eingebrachtes Vermögen vertraglich absichern
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Die Absicherung von mitarbeitenden Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben wird nach wie vor häufig vernachlässigt. Trotz gesellschaftlicher Fortschritte besteht der Beratungsbedarf zur rechtlichen und finanziellen Absicherung von Frauen auf den Höfen weiterhin in hohem Maße. „Auch in der jüngeren Generation ist die Situation oft unzureichend“, weiß Anne Dirksen, sozioökonomische Leiterin bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, aus Erfahrung.
Regelungen zur Mitarbeit
Ein Minijob bietet langfristig keine ausreichende Absicherung. Beispiel: Ein Minijob über ein Jahr erwirtschaftet ca. 4 € monatliche Rente. Um eine höhere Rente zu erzielen, wäre eine sozialversicherungspflichtige Anstellung sinnvoller. Häufig entscheiden sich Familien jedoch aufgrund der zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung gegen eine Festanstellung, da die Frauen durch eine Anstellung aus der Familienversicherung herausfallen würden. Damit würden sie insbesondere den Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe verlieren.
Es ist existenziell, dass die Mitarbeit nicht ohne finanzielle Absicherung erfolgt."
Anne Dirksen
Anne Dirksen empfiehlt daher: „Statt einer Anstellung könnte eine Option sein, nachhaltige Vermögenswerte für die mitarbeitende Frau aufzubauen, die von der Zugewinnberechnung ausgenommen sind – so wie es der Hof in der Regel auch ist.“ Denkbar ist z. B. eine Eigentumswohnung, für die der Betrieb die Darlehensraten bezahlt oder Investitionen in ETFs. „Entscheidend ist, dass die Frau später im Alter oder im Falle einer Scheidung/Trennung auf ein Entgelt für ihre geleistete Arbeit zurückgreifen kann. Ansonsten hätte sie jahrelang ein Ehrenamt ausgeführt“, sagt die Beraterin.
Der Betrag ist sehr individuell und hängt von der Leistungsfähigkeit des Betriebs, der vorherigen Tätigkeit der Frau sowie ihrer Tätigkeit auf dem Betrieb ab. „Das ist Verhandlungssache zwischen den Eheleuten“, sagt Anne Dirksen. Doch selbst ein geringer Betrag von beispielsweise 25 € pro Monat erwirtschaftet nach zehn Jahren bei einer Rendite von 3 % einen Gesamtbetrag von 3.494,72 €. Für eine tragfähige Altersvorsorge reicht das natürlich nicht aus – es zeigt aber, dass frühzeitiges und regelmäßiges Sparen auch mit kleinen Schritten Wirkung zeigen kann.
Es ist existenziell, dass die Mitarbeit nicht ohne finanzielle Absicherung erfolgt und, dass das Entgelt der Frauen nicht für Haushaltsausgaben verwendet wird. „Das wäre jenseits von Fairness“, sagt die Beraterin.
Für Frauen, die eigene Betriebszweige wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofläden managen, stellt sich die Frage, ob sie hierfür eine separate Gesellschaft gründen sollten. Eine solche Struktur kann sinnvoll sein, um finanzielle und haftungstechnische Risiken zu minimieren. Jedoch ist zu bedenken, dass man durch die Gründung einer Gesellschaft auf eigenen Namen aus der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällt.
Bei Beteiligungen z. B. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss bedacht werden, dass selbst eine geringe Beteiligung eine unbeschränkte persönliche Haftung nach sich ziehen kann. „Hier sollte kein reines Steueroptimierungsmodell im Vordergrund stehen, sondern die Absicherung der eingebrachten Gelder und Arbeitskraft“, rät die Expertin. Es komme konkret auf die Regelungen zur Auflösung der GbR, Ausstieg aus der GbR sowie Regelungen im Todesfall an.
Private soziale Absicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist auch für Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben unerlässlich und keinesfalls nur auf die Männer beschränkt, da Frauen ebenso zum Einkommen des Betriebes beitragen. Aus dem gleichen Grund empfiehlt Anne Dirksen auch für die Frau eine Risikolebensversicherung.
Bei der Altersvorsorge sollte zunächst der Versicherungsverlauf in der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden – insbesondere im Hinblick auf Kindererziehungs-, Kinderberücksichtigungs- und Pflegezeiten. Eine Bestandsaufnahme ist ab dem 17. Lebensjahr sinnvoll, da ab dann z. B. Schul- oder Studienzeiten sowie berufsvorbereitende Maßnahmen als Anrechnungszeiten zählen. Diese können bis zu acht Jahre lang auf Wartezeiten für die Rente angerechnet werden, etwa bei Erwerbsminderung oder der Altersrente für langjährig Versicherte. Wartezeiten meint Mindestversicherungszeiten, die erfüllt sein müssen, damit man einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Für die zusätzliche Vorsorge sind flexible Instrumente wie ETFs oder Immobilien besonders geeignet. Bei Immobilien sind jedoch die Nebenkosten – wie Reparaturen – zu bedenken. Etwaige Beteiligungen im Betrieb, wie an Photovoltaik- oder Windkraftprojekten, können ergänzend attraktiv sein, bergen jedoch auch Risiken.
Darüber hinaus bleibt für junge Frauen die Riesterrente aufgrund der staatlichen Förderung attraktiv, stellt jedoch nur einen kleinen Baustein dar. Von kapitalbildenden Renten- oder Lebensversicherungen rät Anne Dirksen wegen zu hoher Kosten ab.
Außerdem sind eine Vorsorgevollmacht und ein Testament existenziell. Beide Dokumente sichern die Selbstbestimmung: Die Vorsorgevollmacht für Situationen zu Lebzeiten, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann, und das Testament für die Zeit nach dem Tod. Sie verhindern staatliche Eingriffe, unnötige Verzögerungen und Unsicherheiten im Ernstfall.
Alterskassenbefreiung ja oder nein?
Ehepartnerinnen von Landwirten sind automatisch in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert, sofern sie nicht bereits anderweitig pflichtversichert oder voll erwerbsgemindert sind, mit dem Landwirt in ehelicher Gemeinschaft leben und der Betrieb die gesetzliche Mindestgröße überschreitet.
Ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden. Denn die Alterskasse bietet nicht nur eine Altersvorsorge, sondern gewährt auch Leistungen wie Betriebs- und Haushaltshilfe, Kuren sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Wer bereits über eine gute anderweitige Absicherung verfügt und keinen Wert auf diese Zusatzleistungen legt, kann eine Befreiung in Erwägung ziehen – insbesondere dann, wenn kein Beitragszuschuss gewährt wird und die alternative Absicherung mindestens gleichwertig ist. Eine gleichwertige Absicherung, insbesondere für Betriebs- und Haushaltshilfe oder Reha-Leistungen, ist jedoch oft schwer zu erreichen.
Wer bereits Beitragszeiten in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben hat, sollte vor einer Befreiung außerdem prüfen, ob die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren für einen Rentenanspruch bereits erfüllt ist oder noch erreichbar wäre.
Was gehört in den Ehe-/Partnerschaftsvertrag?
Wichtige Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag regelt klar, welches Vermögen beide Partner in die Ehe oder Partnerschaft einbringen, wie im Fall einer Trennung damit umgegangen wird und welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Üblicherweise wird das Anfangsvermögen beider Seiten dokumentiert, damit im Trennungsfall jeder das behält, was er vor der Ehe besessen hat. Ein solcher Vertrag umfasst im Allgemeinen Regelungen zu folgenden drei Bereichen:
Zugewinn/Vermögensaufteilung: Statt des gesetzlichen Zugewinnausgleichs kann vereinbart werden, dass z. B. ein fester Geldbetrag pro Ehejahr (einmalig oder gestaffelt), eine Immobilie oder ein Vorsorgevertrag als Ausgleich dient.
Unterhalt: Gesetzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes. In einem Vertrag können jedoch darüber hinausgehende Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden, etwa für die Dauer der Kinderbetreuung oder bei längerer Erwerbsunterbrechung.
Versorgungsausgleich: Bei einem deutlichen Unterschied der Rentenanwartschaften – z. B. wenn eine Frau durch Kindererziehungszeiten höhere Ansprüche in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben hat – kann es im Scheidungsfall zum verpflichtenden Versorgungsausgleich kommen. Das bedeutet, ein Teil der Rentenanrechte muss auf den anderen Partner übertragen werden. Solche Regelungen können im Vertrag individuell angepasst oder ausgeschlossen werden.
Gütertrennung: Wird im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, ist zu beachten: Diese kann insbesondere bei gewerblichen Einkünften zu erbschaftsteuerlichen Nachteilen führen, etwa wenn der Freibetrag für Ehegatten geringer ausfällt oder Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen.
In den Betrieb eingebrachtes Vermögen
Wenn die Frau Vermögenswerte wie Kapital oder Grundstücke in den Betrieb einbringt, sollte sie dies vertraglich absichern. Dies sollte niemals unentgeltlich erfolgen. Wenn die Frau z. B. 5 ha Land besitzt, die der Betrieb des Mannes bewirtschaften soll, muss dies über einen üblichen Pachtvertrag geregelt werden. Will die Frau Geld/Kapital in den Betrieb einbringen, sollte dies immer über einen Darlehensvertrag erfolgen. Eine Anpassung des Ehevertrages dafür vorzunehmen, wäre aus Sicht von Anne Dirksen zu kompliziert und mit zu hohen Kosten verbunden.
Ohne Trauschein?
Ohne Ehe ist die Mitarbeit über einen Arbeitsvertrag sehr wichtig, da er finanzielle Ansprüche sichert, die es sonst nicht gäbe. „In diesem Fall ist ein Arbeitsvertrag für die mitarbeitende Partnerin alternativlos, da sie nicht erbberechtigt ist. Die Frau braucht dann unbedingt eine entsprechende Erwerbsminderungsabsicherung“, mahnt Anne Dirksen.
Eine Vorsorgevollmacht sollten Paare sich gegenseitig ausstellen und beim Testament ist der geringere Freibetrag zu berücksichtigen.
Checkliste: Die wichtigsten Schritte
Mitarbeit absichern: Vermögen aufbauen oder Anstellung
Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen
Risikolebensversicherung abschließen
Bestandsaufnahme der deutschen Rentenversicherung ab 17. Lebensjahr
zusätzliche private Altersvorsorge: z. B. ETFs, Riester, Immobilien, Beteiligungen im Betrieb