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Freiflächen-PV: Was passiert bei Pleite des Betreibers?

Zunehmend erhalten Landwirte Anfragen, ihre Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu verpachten. Was jedoch geschieht, wenn der Betreiber des Solarparks während der Vertragsdauer insolvent wird?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Bei mir hat sich ein Solarpark-Betreiber gemeldet und interessiert sich für eine Fläche zur Installation von Freiflächen-PV. Was passiert, wenn der Betreiber während der Pachtzeit Pleite geht? Wie kann ich mich als Verpächter absichern?

Antwort:

Wenn der Betreiber der Freiflächen-Photovoltaikanlage (FF-PVA) während der Laufzeit des Betriebes der Anlage in Insolvenz gerät, d.h. das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, hat der Insolvenzverwalter gem. § 109 Insolvenzordnung ein Wahlrecht: Er kann den Grundstücksnutzungsvertrag kündigen oder fortführen. Er kann auch die Insolvenzmasse, d.h. die FF-PVA, an einen Dritten verkaufen. Je nachdem, wie lange die Anlage schon in Betrieb und wie wirtschaftlich der Weiterbetrieb ist, sind ganz verschiedene Entwicklungen denkbar. Während der Dauer der Finanzierung der FF-PVA wird sich in der Regel die Finanzierungsbank des Betreibers „einmischen“, um die wirtschaftlich beste Variante zu ermitteln und zu begleiten und ggfs. auch die Anlage im Wege des „Rettungserwerbs“ selbst erwerben und weiterbetreiben.

Kündigung nicht möglich

Das Insolvenzrisiko des Anlagenbetreibers lässt sich im Grundstücksnutzungsvertrag natürlich nicht ausschließen. Auch auf das o.g. Wahlrecht des Insolvenzverwalters haben Sie keinen Einfluss. Eine Kündigung des Vertrages nur mit der Begründung, dass das Insolvenzverfahrens eröffnet wurde, ist ebenfalls nicht möglich.

Rückbausicherheit: Schützen Sie sich vertraglich vor Risiken

Tipp: Allerdings sollten Sie als Grundstückseigentümer im Grundstücksnutzungsvertrag eine ausreichende und insbesondere insolvenzfeste Rückbausicherheit vereinbaren! In der Regel geschieht dies durch eine sogenannte Rückbaubürgschaft einer Bank. Diese sollte von Anfang an auskömmlich sein. Sie sollten im Vertrag zudem regeln, dass die Höhe der Bürgschaft regelmäßig überprüft und entsprechend angepasst wird. Die gegenüber der Genehmigungsbehörde ggfs. gestellte Rückbaubürgschaft des Betreibers muss bei der Regelung allerdings auch berücksichtigt werden, da dem Betreiber eine Doppelbesicherung insoweit nicht zugemutet werden sollte.

Unsere Expertin: Antje Böhlmann-Balan, Rechtsanwältin, Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig, Sachsen

 

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