Frage:
Bei uns in der Region werden sehr stark Flächen für Freiflächen-PV nachgefragt. Pachtverträge mit Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren sind die Regel. Könnte es dann passieren, dass die Fläche über den langen Zeitraum den Ackerstatus verliert? Was mache ich mit der Fläche, wenn der Pachtvertrag ausgelaufen ist?
Antwort:
Tatsächlich verliert eine Ackerfläche nach der aktuellen Rechtslage in der Regel ihren Ackerstatus, wenn auf der Fläche eine Freiflächen-PV-Anlage aufgestellt, über die genannte reguläre Laufzeit des Nutzungsvertrages betrieben wird und zwischen den Modulreihen Grünland entsteht. Nach Rückbau der Anlage müssten Sie dann die Rückkehr in die Ackernutzung bei Ihrer Landwirtschaftskammer /-amt neu beantragen.
Sie haben aber eine Möglichkeit, um sich bestmöglich abzusichern: Wenn ein Bebauungsplan für die Anlage aufgestellt wird (was bei den meisten Anlagen der Fall ist), können Sie sich dafür einsetzen, dass in diesem Plan eine Nutzungsbefristung für die FF-PVA sowie die Folgenutzung „Landwirtschaft“ festgesetzt werden. Dann haben Sie bessere Chancen, nach dem Rückbau den Ackerstatus zurückzubekommen.
Naturschutz beachten
Probleme können allerdings bei der Rückkehr in die Ackerbewirtschaftung entstehen, wenn während des Betriebes der Freiflächen-PV-Anlage auf der Fläche ein schützenswerter Bewuchs entstanden ist und naturschutzrechtliche Belange einer Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung entgegenstehen.
Diese Aspekte sollten Sie mit dem Unternehmen besprechen, das auf der Fläche eine Anlage errichten möchte. Je nach den konkreten örtlichen Bedingungen und dem Konzept der Freiflächen-PV-Anlage sind unterschiedliche vertragliche Lösungen möglich.
Förderung entfällt
Wenn Sie auf einer Ackerfläche eine Freiflächen-PV-Anlage errichten lassen und zwischen den Modulen Grünland (Dauergrünland) entsteht, entfällt außerdem die agrarrechtliche Förderung. Die Förderung können Sie aber in jedem Fall nach Rückbau der Freiflächen-PV-Anlage und Rückkehr in die Ackerbewirtschaftung wieder neu beantragen. Findet allerdings auf den Flächen während des Betriebs der Freiflächen-PV-Anlage eine Beweidung z.B. mit Schafen statt, bleibt die Fläche nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2023 förderfähig.
Achtung! Alle obenstehenden Aussagen gelten nur für „konventionelle“ Freiflächen-PV-Anlagen. Für Agri-PV-Anlagen gelten Sonderregelungen.
Unsere Expertin: Antje Böhlmann-Balan, Rechtsanwältin, Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig, Sachsen
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