Wegen des Wegfalls der Bracheverpflichtung bei GLÖZ 8 sollen Förderangebote zur freiwilligen Erbringung von Brachflächen verstärkt werden. Dazu wird die einzelbetriebliche Obergrenze bei der Öko-Regelung 1a von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht, so dass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können, so das Bundeslandwirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung.
Insgesamt dürfen Sie jetzt 8 % stilllegen, wobei sich die Erhöhung auf die dritte Prämienstufe bezieht, also:
Stufe 1: 1.300 €/ha (1% des Ackerlands als freiwillige Brache, bzw. 1 ha, wenn der Betrieb kleiner als 100 ha ist),
Stufe 2: 500 €/ha (1-2% d. Ackerlands),
Stufe 3: 300 €/ha (2-8% d. Ackerlands).
Die freiwillige Öko-Regelung 1a müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.
Diese Regelung ist im Strategieplan festgeschrieben, das BMEL hat dazu am 2. August 2024 den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan förmlich eingereicht. Zuvor hatte sich das BMEL bereits informell mit der Europäischen Kommission verständigt.