An Parkinson erkrankte Landwirte können ihre Krankheit bei Vorliegen der Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkennen lassen, auch wenn das in der Praxis schwierig ist.
Bislang liegt zwar lediglich die Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesarbeitsministerium vor, womit die Erkrankung als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt wird. Der Leistungsumfang ist aber derselbe wie bei einer Berufskrankheit.
Die endgültige Aufnahme des „Parkinson-Syndroms durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenverordnung steht jedoch noch aus. Der Deutsche Bauernverband (DBV) spricht sich für eine gründliche Prüfung aus.
"Kausalität muss geprüft werden"
„Für den DBV ist es selbstverständlich, dass durch die Berufsausübung verursachte Erkrankungen von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen und die an Parkinson Erkrankten eine bestmögliche Versorgung erhalten“, so DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken.
„Allerdings ist – wie bei jeder anderen Berufskrankheit auch – zuvor zu prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Berufsausübung und der Erkrankung besteht oder ob diese auf einem Allgemeinrisiko beruht. Nach den derzeitigen Daten unterscheidet sich die Erkrankungshäufigkeit bei Landwirten nicht von anderen Berufsgruppen; ein ursächlicher Zusammenhang ist nur bei zwei schon lange verbotenen Wirkstoffen zweifelsfrei belegt. Deshalb müssen vor Aufnahme einer neuen Berufskrankheit "Parkinson-Syndrom durch Pestizide" in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung bestehende Zweifel hinsichtlich Kausalität und auch dem Dosismaß geklärt werden.“
"Der Staat soll finanzielle Folgen tragen"
„Sollte es zur Einführung der neuen Berufskrankheit „Parkinsonsyndrom durch Pestizide“ kommen, wäre es auch angemessen, die Kosten gesamtgesellschaftlich zu tragen. Denn ist die Erkrankung tatsächlich durch den Einsatz von in Deutschland zum Zeitpunkt der Anwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln hervorgerufen worden, muss auch der Staat die mit der Erkrankung einhergehenden finanziellen Folgen tragen. Die jetzt beitragszahlenden Unternehmen in der LBG, deren Zahl strukturwandelbedingt stetig abnimmt, dürfen nicht allein für die Folgen der oft Jahrzehnte zurückliegenden Erkrankungsursachen haftbar gemacht werden.“