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GLÖZ-Vorschriften zur Mindestbodenbedeckung gelten im Herbst 2024 unverändert

Landwirte müssen im Herbst 2024 noch einmal feste Daten bei Zwischenfrüchten und Mindestbodenbedeckung einhalten. Lockerungen treten dann 2025 in Kraft.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Vorschriften für die Fruchtfolge (GLÖZ 7) und die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) aus den GLÖZ-Regeln gelten im Herbst 2024 noch einmal unverändert. Erst ab Januar 2025 treten die Lockerungen, die die Bundesregierung mit den Ländern vereinbart hat, in Kraft. Das bestätigte das Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber top agrar.

Zwischenfrüchte bis Ende des Jahres auf dem Acker lassen

Das bedeutet konkret, dass beim Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 die Zwischenfrüchte vor dem 15. Oktober 2024 ausgesät und mindestens bis 31. Dezember 2024 auf der Fläche sein müssen. Bei der Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 gilt weiterhin der 15. November 2024 als Beginn der Mindestbodenbedeckung. Das Datum ist vor allem für die Saat von Winterweizen maßgeblich.

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Anders als bisher muss die Zwischenfrucht allerdings nicht mehr bis zum 15. Februar, sondern nur noch bis mindestens 31. Dezember auf der Fläche verbleiben. Diese Datumsvorgabe haben Bund und Länder als Erleichterung für den Agrarantrag ab 2025 gelockert. Die Änderungsverordnung ist allerdings noch nicht abschließend vom Bundesrat verabschiedet, soll aber bei Zustimmung der EU-Kommission Anfang 2025 in Kraft treten.

Ausnahmen bei schweren Böden und frühen Sommersaaten

Ausnahmen gibt es bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auf Antrag bei schweren Böden und bei frühen Saaten von Sommerkulturen im nächsten Frühjahr.

  • Für Ackerflächen mit schweren Böden, mit einer Bodenart mit mindestens 17 % Tongehalt, kann für die Mindestbodenbedeckung ein abweichender Zeitraum von der Ernte bis zum 1. Oktober reichen.

  • Für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, deren Aussaat bis zum 31. März, bzw. in höheren Lagen bis zum 15. April erfolgt, kann bei der Mindesbodenbedeckung der abweichende Zeitraum vom 15. September bis 15. November gelten. Frühe Sommerkulturen sind insbesondere Sommergetreide – mit Ausnahme von Mais und Hirse sowie Leguminosen – mit Ausnahme von Sojabohnen –, Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen (z.B. Radieschen, Rettich, Salate, Möhren, Petersilie, Pastinaken, Spinat).

Starre Datumsvorgaben sollen ab 2025 fallen

Bei den Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6) und beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) soll zukünftig möglichst weit auf starre Datumsvorgaben verzichtet werden. Damit sollen Landwirtinnen und Landwirte mehr Flexibilität erhalten. Da die bisherige Regelung in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erst zum 1. Januar 2025 durch die Neuregelung ersetzt wird, gilt bis zum Ende des Jahres 2024 noch die alte Regelung.

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