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Grundsteuer in Bayern: Vermeiden Sie diese Fehler

Lediglich in Bayern haben Grundstücks- und Immobilienbesitzer noch bis Ende April zur Abgabe der Grundsteuererklärung Zeit. Folgende Fehler sollten sie vermeiden bzw. korrigieren.

Lesezeit: 3 Minuten

Obwohl die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bereits Ende Januar ausgelaufen ist, haben bis Ende Februar nur knapp 78 % der deutschen Grundstücksbesitzer ihre Grundsteuererklärung abgegeben. Das berichtete die Bundesregierung in einer Sitzung des Finanzausschusses.

Einzig Bayern hatte Anfang des Jahres eine Verlängerung der Frist bis Ende April beschlossen. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages damit mit Ablauf des 2. Mai 2023. Damit die noch fehlenden Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden, hat das Bayerische Landesamt für Steuern die häufigsten Fehler von Grundstücks- und Immobilienbesitzern aufgelistet:

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Garagen & Nebengebäude: Freibetrag beachten

Geben Sie die Nutzfläche ihrer Garage an, beachten Sie, dass Sie einen Freibetrag von 50 m² berücksichtigen dürfen. Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie generell nicht anzugeben. Bei einem Nebengebäude, das zu einer Wohneinheit gehört, können Sie einen Freibetrag von 30 m² einbeziehen. Nebengebäude sind Gebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind, z.B. ein Schuppen oder ein Gartenhaus.

Wohngebäude: Nur Wohnfläche angeben

Nutzen Sie ein Gebäuden ausschließlich zu Wohnzwecken, müssen Sie nur die reine Wohnfläche angeben, nicht die Nutzfläche. Die Berechnung der Wohnfläche richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Zubehörräume, wie z.B. Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume, zählen nicht zur Wohnfläche.

Grundsteuer A oder B?

Auch ruhende oder ehemalige landwirtschaftliche Betriebe profitieren von der günstigeren Grundsteuer A. Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken sollten Sie daher prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,
  • einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und
  • ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören hingegen nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

  • sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist oder
  • zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z.B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern Sie die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuordnen können, unterfallen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten müssen Sie immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Grundsteuerermäßigungen beachten

Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens (bebautes Grundstück) in Betracht, wenn

  • ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes,
  • sozialer Wohnungsbau oder
  • ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

Fehler korrigieren

Haben Sie Ihre Erklärung bereits abgegeben und in der Grundsteuererklärung einen Fehler gemacht, müssen Sie Ihr Finanzamt auf den Fehler hinweisen. Haben Sie noch keinen Bescheid bekommen, können Sie die Grundsteuererklärung elektronisch über Elster korrigieren, indem sie diese einfach nochmals vollständig übermitteln. Haben Sie die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht, reichen Sie diese einfach erneut in der korrigierten Fassung ein.

Haben Sie bereits einen Bescheid erhalten, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Innerhalb welcher Frist Sie Einspruch einlegen müssen, lesen Sie in dem Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Weitere wichtige Informationen, finden Sie unter beim Bayerischen Landesamt für Steuern und unter www.grundsteuer.bayern.de

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