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Grundsteuererklärung: Was Landwirte jetzt beachten sollten​ ​

Am 31.1. endet die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung. Was Sie beachten müssen, wenn Sie spät dran sind, und warum Sie Ihren Feststellungsbescheid prüfen sollten.

Lesezeit: 3 Minuten

In wenigen Tagen endet die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Medienberichten zufolge hatte Anfang Januar nicht einmal jeder zweite seine dafür notwendigen Daten beim Amt eingereicht.

Sogar der Bund wird die Frist aller Voraussicht reißen. So berichtet Spiegel online: Die Bundesregierung werde die Grundsteuererklärungen für ihre Immobilien bis Ende September 2023 abgeben. Dies gehe aus einer Antwort des Finanzministeriums auf eine schriftliche Frage des CDU-Bundestagsabgeordneten Christoph Ploß hervor.

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Bescheide prüfen

Diejenigen, die die Frist nicht einhalten, müssen mit einer Mahnung und einem Verspätungszuschlag rechnen. Diese beträgt 0,25 % der zu zahlenden Steuer pro zu spät eingereichtem Monat - mindestens jedoch 25 €/Monat. Allerdings haben einige Länder angekündigt, nicht sofort Zuschläge zu verlangen. Sie sollten dennoch auf Nummer sicher gehen und möglichst bis Ende Januar Ihre Erklärung einreichen. Wenn Sie gar keine Unterlagen abgeben, darf das Finanzamt die Werte auch schätzen, was in der Regel zu Ihren Lasten ausgeht.

Liegen die vollständigen Unterlagen der Behörde vor, erhalten Sie voraussichtlich im Laufe dieses Jahres einen Feststellungsbescheid. Darin teilt das Finanzamt ­Ihnen die neuen Grundsteuerwerte mit. Dieser ist dann Grundlage für die eigentliche Berechnung der neuen Grundsteuer, die erstmals 2025 fällig wird. Lesen Sie dazu die Zusatzinfo weiter unten.

Keller & Co zählen nicht zur Wohnfläche

Prüfen Sie diesen ­Bescheid unbedingt sorgfältig und achten Sie darauf, ob Sie die Wohnfläche richtig ange­geben haben. Haben Sie zu viel vermerkt, zahlen Sie zu viel Grundsteuer.

Tipp: Sogenannte „Zubehörräume“ wie z. B. ein Keller, Abstellraum, Waschküche, Trocken- oder Heizungsräume zählen nicht zur Wohnfläche. Haben Sie diese Räume dennoch irrtümlich angegeben und sind sie bereits im Bescheid berücksichtigt, können Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und eine Richtigstellung beantragen.

Achtung: Ihr Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Finanzamt sein. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Kommt der Bescheid per Post, gilt er am dritten Tag nach dem ­Datum des Poststempels als ­bekannt gegeben.

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Hintergrundinfos

Auslöser für das große Datensammeln ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018. Weil die alten Bundesländer die für die Grundsteuerberechnung wichtigen Einheitswerte aus 1964 nicht angepasst hatten und die für die neuen Länder aus dem Jahr 1935 stammen, erklärten die Richter diese für verfassungswidrig. Schließlich seien die Grundstückswerte zwischenzeitlich deutlich gestiegen.

Der Bund hat daher 2019 ein neues Verfahren präsentiert, dass die meisten Bundesländer akzeptiert haben. Einige Landesregierungen nutzen allerdings eine Länderöffnungsklausel und weichen leicht von dem Bundesmodell ab. Je nachdem, wo Sie wohnen, verlangen die Behörden somit unterschiedlich viele Daten von Ihnen.

Für Landwirte ist die Grundsteuer A entscheidend. Derzeit wird diese in drei Schritten berechnet: Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz. Auch künftig bleibt es bei einem „Dreisprung“. Es gibt aber ein paar Veränderungen: Den Einheitswert hat der Gesetzgeber durch den Grundsteuerwert ersetzt (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz). Und der Wohnungswert spielt keine Rolle mehr für die Grundsteuer A, weil das Finanzamt Ihre Betriebsleiter-, Altenteiler- und Landarbeiterhäuser dem Grundvermögen zuordnet, wofür die Grundsteuer B fällig wird.

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