Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Maisaussaat US-Zölle auf Agrarprodukte Maul- und Klauenseuche

topplus Leserfrage

Hofübergabe: Eigentum steuerlich clever übertragen

Wie gestaltet man eine Hofübergabe, um Steuervergünstigungen optimal zu nutzen? Einen fundierten Blick auf Freibeträge und Nutzungsmöglichkeiten gibt unser Experte.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Wie kann ich mein Eigentum – eine Hofstelle mit 3800 m² und Wohnhaus sowie 5,1 ha verpachtete landwirtschaftliche Fläche und Bauerwartungsland – steuerlich geschickt an meine zwei Töchter und eventuell meine Frau übertragen? Ist es sinnvoll, dass eine Tochter die Hoffläche erhält und die restlichen Flächen beide Töchter gemeinsam?

Antwort:

Wir raten Ihnen dringend davon ab, lebzeitig Ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu zerschlagen, indem Sie einen Teil der Flächen auf die eine Tochter und den Rest auf die andere Tochter übertragen.

Steuerbegünstigt ist eine geschlossene Hofübergabe an eine Person oder eine Personenmehrheit. Das heißt, eine Tochter oder die beiden Töchter gemeinsam müssten mehr als 90 % Ihrer landwirtschaft­lichen Nutzflächen (kurz LN) einschließlich Hoffläche erhalten. Das wären in diesem Fall mindestens 45 .900 m². Die Töchter müssen dann nicht gemeinsam den Hof bewirtschaften; sie können ihn auch weiterverpachten.

Zu einem späteren Zeitpunkt können sich die Töchter auseinandersetzen. Dann würde jede der Töchter landwirtschaftliche Nutzfläche (mindestens 3.000 m² LN) erhalten, die weiterhin Betriebsvermögen im steuerlichen Sinne bildet.

Ob es schenkungsteuerlich sinnvoll ist, auch Ihrer Ehefrau Vermögenswerte zukommen zu lassen, können wir ohne Kenntnis der Bodenrichtwerte der Hofstelle bzw. des Baulandes nicht beurteilen. Jeden­falls stehen jeder der Töchter 400.000 € als persönlicher Freibetrag zur Verfügung. Soweit die Töchter landwirtschaftliche Nutzflächen erhalten, bleiben diese verschont, wenn sie nach der Übertragung noch fünf bzw. sieben Jahre lang unverändert verpachtet werden. Etwas anderes gilt für das Bauerwartungsland: Nur selbst bewirtschaftetes Bau­erwartungsland wird noch als land- und forstwirtschaftliches Vermögen behandelt. Wird es verpachtet, gilt es als Grundvermögen ohne die oben beschriebene schenkungsteuerliche Verschonung.

Ihrer Ehefrau steht übrigens ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € zur Verfügung. Über­tragen Sie Ihren Besitz auf eine Personenmehrheit, die aus Ihrer Ehefrau und den beiden Töchtern besteht, erreichen Sie insgesamt neben der Verschonung der landwirtschaftlichen Flächen einen Freibetrag von 1,3 Mio. €.

Welche Gestaltung für Sie am besten ist, sollten Sie nicht nur aufgrund der Steueroptimierung wählen, sondern es zählt in erster Linie Ihr Wille. Wollen Sie noch Einfluss auf das Schicksal der Flächen haben, ergibt es durchaus Sinn, wenn Sie eine Gesellschaft mit ­Ihrer Frau und den Töchtern gründen. Mit der Gründung einer solchen Gesellschaft entstehen keine Einkommensteuerzahllasten. Die Gründung erfolgt zu sogenannten Buchwerten. Die spätere Auseinandersetzung folgt dem oben beschriebenen Schema, was bedeutet, dass Wohnhäuser und verpachtetes Bauerwartungsland nicht begünstigt sind, die landwirtschaftlichen Flächen schon.

Unser Experte: Arno Ruffer, Steuerberater, WLV

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.