Die Bundesregierung plant eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsatzsteuerpflicht für Jagdgenossenschaften - und zwar um zwei Jahre bis Ende 2026. Das zeigt der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, den die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht hat. Der Bundestag muss nun in den kommenden Wochen und Monaten über das Jahressteuergesetz entscheiden. Das letzte Wort hat der Bundesrat.
Kommt die Fristverlängerung durch, müssen Jagdgenossenschaften erst ab Anfang 2027 Umsatzsteuer aus den Verpachtungserlösen an das Finanzamt abführen. Zwar gelten Jagdgenossenschaften seit 2017 als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, sie konnten aber eine Übergangsfrist nutzen, wenn sie rechtzeitig bis zum 31.12.2016 eine sogenannte Optionserklärung beim Finanzamt eingereicht hatten. Diese Übergangsfrist sollte ursprünglich bereits Anfang 2023 auslaufen, wurde dann aber bis Ende 2024 verlängert.
Grenze für Kleinunternehmerregelung prüfen
Tipp: Auch die Grenze zur Kleinunternehmerregelung soll laut dem Entwurf des Jahressteuergesetzes von derzeit 22.000€ auf 25.000€ pro Kalenderjahr angehoben werden. Die meisten Jagdgenossenschaften erzielen aber weniger Pachteinnahmen pro Jahr. Damit greift die Kleinunternehmerregelung und die Genossenschaften sind ohnehin von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie dürfen sich im Gegenzug allerdings auch keine Vorsteuern erstatten lassen. Die Kleinunternehmerregelung können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen.