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Jetzt Widerspruch einlegen gegen Preiserhöhungen bei Strom und Gas?

Die neuen Gesetze zur Strompreisbremse und Gaspreisbremse untersagen eine ungerechtfertigte Preiserhöhung. Die Zeitschrift Finanztip rät, erstmal die Ruhe zu bewahren.

Lesezeit: 2 Minuten

Strom und Gas werden für viele Verbraucher am 1.1.2023 wieder teurer. Diese Entwicklung hat auch die Bundesregierung im Blick: Sie arbeitet an neuen Gesetzen mit Strom- und Gaspreisbremsen. In den noch nicht verabschiedeten Gesetzentwurf zu den Bremsen findet sich ein Passus, der den Versorgern verbietet, die Preise für den Arbeitspreis zu erhöhen, es sei denn, der Versorger weist nach, "dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist".

Anbietern Preiserhöhung nicht immer gestattet

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Den Anbietern ist eine Preiserhöhung also nur verboten, wenn sie ungerechtfertigt hoch ausfällt. So sollen die neuen Gesetze verhindern, dass die Anbieter Preisbremsen ausnutzen, um hohe Gewinne einzustreichen. Was „ungerechtfertigt“ heißt, erklärt die Zeitschrift Finanztip: Wenn ein Anbieter den Arbeitspreis erhöhen möchte, muss er dem Bundeskartellamt nun selbst beweisen, dass er den Strom oder das Gas nur viel teurer als bisher einkaufen konnte. Kann er das, ist es rechtlich in Ordnung, deutlich höhere Preise zu verlangen.

Ruhe bewahren!

Zu der Empfehlung, jetzt schon Widerspruch gegen die Preiserhöhung einzulegen, rät Finanztip, Ruhe zu bewahren. Denn das geplante Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet. Außerdem sei nicht jede Preiserhöhung automatisch illegal hoch. Dazu kommt, dass die staatlichen Behörden vor allem selbst ein Interesse an Aufklärung haben. Denn schließlich will der Staat für 80% des bisherigen Verbrauchs jenen Betrag erstatten, der über 40 ct/kWh für Strom, 12 ct für Gas und 9,5 ct für Fernwärme hinausgeht.

Anders sieht es laut Finanztip beim Grundpreis aus: Der Grundpreis für Gas und Wärme dürfe das gesamte Jahr 2023 nicht höher liegen als am 30. September 2022. Beim Strom muss der Anbieter einen höheren Grundpreis spätestens am 25. November angekündigt haben. In Ausnahmefällen wie höheren Netzentgelten sei eine Erhöhung allerdings erlaubt.

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