Landwirte, die mit Ihren Maschinen land- oder fortwirtschaftliche Arbeiten für ihre Stadt bzw. Gemeinde übernehmen, können aufatmen.
Bislang war umstritten, ob beispielsweise ein Schlepper, der überwiegend für die Auftragsarbeiten eingesetzt wird, auch von der Kfz-Steuer befreit ist. Ein Fall vor dem Finanzgericht Hessen zeigt nun: Ja, die Steuerfreiheit gilt auch für diese Maschinen. Maßgebend sei nur, dass Grundstücksflächen vorlägen, die tatsächlich und nachhaltig land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Das berichtet der Steuerinfodienst steuern agrar (FG Hessen, Urteil vom 31.10.2023, Az.: 5 K 1499/20).