topplus Knallhart-Urteil

Kfz-Steuerbefreiung nicht beim Transport zur gewerblichen Biogasanlage

Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt nur, wenn Sie das Fahrzeug ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nutzen. Wie strikt der Fiskus hier ist, zeigt ein aktuelles Urteil.

Lesezeit: 1 Minuten

Eine Kfz-Steuerbefreiung für Ihre Schlepper oder Anhänger ist nicht möglich, wenn Sie diese für den Transport zu gewerblichen Biogasanlagen nutzen. Das hat vor kurzem der Bundesfinanzhof in einem Urteil klar gestellt. Um ein grünes Kennzeichen zu erhalten, müssen die Fahrzeuge ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden.

Eine GmbH & Co. KG wollte das für ihre Anhänger erreichen, die Mais und Roggen zu ihrer eigenen gewerblichen Biogasanlage transportierten, erhielt jedoch eine Absage. Die Richter betonten, dass die Biogasanlage gewerblich betrieben wird, weshalb die Transporte nicht zur Landwirtschaft zählen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2024, Az.: IV R 11/23).

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