Frage:
Ich verwalte unserer Jagdgenossenschaft. Mit dem Auftreten der ASP kam beim Pächter folgende Frage auf: Wenn man im Kerngebiet der ASP liegt, ist dann eine Reduzierung der Jagdpacht möglich? Können wir das Ganze künftig bei Abschluss von neuen Jagdpachtverträgen rechtlich sicher klären?
Antwort:
Das Auftreten einer Wildseuche und darauf beruhend, behördlich angeordnete Einschränkungen bei der Jagdausübung liegen ebenso in der Risikosphäre des Jagdpächters wie die damit unter Umständen verbundenen Rückgänge im Wildbestand. Derartige Beeinträchtigungen und Wertminderungen des verpachteten Jagdausübungsrechtes berechtigen deshalb im Regelfall den Jagdpächter nicht zur Minderung des Jagdpachtzinses.
Entschädigungsmöglichkeiten für Jagdpächter bei Seuchen
Kommt es infolge seuchenbehördlicher Anordnungen zu einem temporären Jagdverbot oder massiven Jagdbeschränkungen, dann können dem davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungsansprüche gegen die Kreisbehörde zustehen.
Vertragsregelungen bei Wildseuchen
Den Parteien eines Jagdpachtvertrages haben die Möglichkeit, bei Abschluss oder bei der Verlängerung eines Jagdpachtvertrages Regelungen für den Fall zu vereinbaren, dass im Verlaufes des Pachtverhältnisses eine schwerwiegende Wildseuche, z.B. ASP, Hasen-Myxomatose, Geflügelgrippe o.ä, im Revier auftritt, dem Pächter unter klar definierten Voraussetzungen ein Minderungsrecht oder ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen soll.
Unser Experte: Hans-Jürgen Thies, Rechtsanwalt, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hamm, NRW
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