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Muss ich Spaziergänger auf meinen Feldern dulden?

Immer wieder gibt es Konflikte zwischen Landwirten und Spaziergängern, wenn diese die ausgewiesenen Wege verlassen. Unser Experte erklärt, welche Rechte Sie als Landwirt haben.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Seit vielen Jahren nutzen Spaziergänger regelmäßig einen Trampelpfad über meinen Acker bzw. über meine Wiese. Muss ich dies dulden oder kann ich den Weg eigenmächtig sperren? Welche Möglichkeiten habe ich, wenn Spaziergänger die Absperrung missachten?

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Antwort:

Äcker und auch Wiesen sind im Regelfall als Flächen der freien Landschaft anzusehen. Unter dem Begriff der freien Landschaft versteht man größere Flächenverbunde außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf diese Flächen grundsätzlich jeder betreten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Betreten ist nur zum Zwecke der Erholung erlaubt. Hiervon sind insbesondere Aktivitäten wie Wandern, Klettern und das Verweilen auf diesen Flächen umfasst. Das Befahren mit dem Fahrrad ist in der Regel nur auf den Wegen gestattet. Das Betretungsrecht hat insbesondere zum Ziel die Landschaft für die Bürger als Erholungsgebiet zu sichern.

Die Bundesländer entscheiden

Um den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, obliegt es den Bundesländern, dieses Recht näher auszugestalten und Grenzen zu definieren. In Sachsen-Anhalt gibt es beispielsweise Regelungen zur Betretung der freien Landschaft. Damit wird eingegrenzt, welche Flächen der freien Landschaft nicht betreten werden dürfen. Dazu zählen Äcker in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte, Wiesen während der Brut- und Setzzeit und einiges mehr. In Bayern und Baden-Württemberg ist es ähnlich, hier besagt das Naturschutzgesetz, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. In NRW gibt es eine vergleichbare Regelung nicht, allerdings dürfen die Betretungsbefugnisse nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Solche Beeinträchtigungen von Rechten können beispielsweise dann vorliegen, wenn Felder oder Wiesen während der Nutzzeit betreten werden. Sie können die Spaziergänger also bei Missachtung während der Nutzzeit freundlich darauf hinweisen und sie bitten Ihre Flächen zu verlassen. Halten sie sich wiederholt nicht an Ihre Aufforderungen könnten Sie die Personen auch anzeigen, ihnen droht dann ein Bußgeld.

Nicht eigenmächtig sperren

Das Sperren der Flächen der freien Landschaft obliegt allerdings ausschließlich den zuständigen Behörden auf Bundes- bzw. Landesebene. In der Regel sind die örtlichen Gemeinden zuständig. Eigenmächtig dürfen grundsätzlich keine Sperrungen vorgenommen werden. Soweit Sie Wegschranken errichten wollen, müssen Sie die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen.

Welche Maßnahmen im Einzelfall möglich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es bietet sich an, Maßnahmen in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu erörtern und bei Bedarf Rechtsbeistand zu suchen.

Unser Experte: Gerald Lückemeier, RA, Wolter Hoppenberg, Hamm, NRW

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