Frage:
Laut meinem Wissen, dürfen landwirtschaftliche Güter bei Transporten im Straßenverkehr über 4 m Höhe hinaus ragen. D.h., wenn mein Anhänger schon 4 m hoch ist und mir beim Maishäckseln ein Berg drauf gehäckselt wird und ich somit die 4 m Höhe etwas überschreite, wäre das in Ordnung? Wie wäre die Rechtslage, wenn ich eine Laderaumabdeckung darauf klappe?
Antwort:
Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Höhe 4,00 m nicht überschreiten (§ 32 Abs. 2 StVZO). Die Fahrzeughöhe ist einheitlich bestimmt. So heißt es im Gesetz: „Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m sein.“ (§ 22 StVO). Halten Sie sich nicht daran, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Ausnahme Ladungshöhe
Jedoch gibt es im Gesetz eine Ausnahme: „Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung höher als 4m sein.“ (§ 22 Abs. 2 Satz 3 StVO).
Beachten Sie aber Folgendes:
Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf die Ladung; nur diese darf über die 4m–Grenze hinausgehen. Eine Obergrenze sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor. Aufbauten sind aber weiterhin nur bis 4 m Höhe gestattet.
Die Ausnahme gilt nur bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit, also bei Fahrten zwischen dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und den Wirtschaftsflächen. Die Ausnahme gilt also nicht für gewerbliche Fuhrunternehmer und (Stroh-)Händler. Auf das Eigentum und die Haltereigenschaft des Fahrzeugs kommt es nicht an.
Auf Autobahnen und Kraftfahrzeugstraßen gilt diese Ausnahme nicht (§ 18 I Satz 2 StVO).
Das gilt für Planen und Zurrgurte
Eine mit dem Fahrzeug fest verbundene Laderaumabdeckung zählt als ein Fahrzeugaufbau. Die bauliche Höhe darf einschließlich Abdeckung die 4m-Grenze nicht überschreiten. Halten Sie sich nicht an die Grenzen und werden von der Polizei erwischt, müssen Sie mit einer Ordnungswidrigkeit rechnen (§ 32 Abs. 2 StVO, § 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO. Laut Bußgeldkatalog muss der Fahrer dann 60 € zahlen und der Halter 75 €.
Wenn Sie aber ein Netz oder eine lose Plane über die Ladung legen und Sie Zurrgurte verwenden, sieht die Situation etwas anders aus. Das Problem daran ist, dass Spannketten, Planen, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen keine Ladung im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind (§ 22 StVO).
Andererseits gelten Netze, Planen und Gurte allerdings auch nicht als Fahrzeugaufbau, weil sie eben nicht fest und dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden sind. Das ändert sich allerdings, wenn Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme solcher Planen nach oben überstehen.
Unser Experte: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW
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