Normalerweise unterliegen Personen dem Sozialversicherungsrecht ihres Arbeitslandes. Bei vorübergehenden Einsätzen eines Arbeitnehmers in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich bleibt ausnahmsweise das Recht des Heimatlandes gültig. Die sogenannte A1-Bescheinigung belegt, ob das Heimatlandrecht oder das des Gastlandes gilt.
Wenn Sie einen Minijobber aus einem EU- oder EWR-Land, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich beschäftigen, benötigen Sie daher diese A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung stellt sicher, dass der Minijobber dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt, auch wenn er in Deutschland arbeitet. Dadurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die deutsche Minijob-Zentrale und zur Erfassung des Minijobbers im deutschen System. Der Minijobber bleibt im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes integriert, darauf weist das "Lohnextra" des Informationsdienstes "Steuern agrar" hin.
Sonderfälle beachten
Beachten Sie jedoch auch die jeweiligen Sozialversicherungsvorgaben des Heimatlandes. In einigen Fällen sind weiterhin Beiträge an das dortige System erforderlich!
Üblicherweise kümmert sich der Arbeitgeber im Herkunftsland um die Beantragung der A1-Bescheinigung. Liegt die Bescheinigung nicht vor oder stammt der Minijobber aus einem anderen Land, müssen Sie ihn nach deutschem Sozialversicherungsrecht anmelden. Weitere Informationen finden Sie hier.