Frage:
Ich habe eine Fläche gepachtet. Der schriftliche Pachtvertrag ist zwar Ende Juli per Klausel im Pachtvertrag ausgelaufen, der Verpächter hatte mir aber zu Beginn des Jahres mündlich zugesichert, dass er die Fläche an uns weiter verpachtet. Leider ist unser Verpächter nun verstorben. Die Erben lassen uns jetzt nicht mehr auf unseren gepachteten Acker, weil Sie meinen, der Vertrag sei ausgelaufen. Ist das rechtens?
Antwort:
Wenn Sie keinen Beweis dafür haben, dass der Verpächter sich mit Ihnen über eine mündliche Vertragsverlängerung verständigte, endete der Vertrag zu Ende Juli und Sie müssen die Flächen an die Erben herausgegeben.
Sollte hingegen bei dem Gespräch mit dem Erblasser ein Zeuge dabei gewesen sein, können Sie sich gegenüber den Erben der Flächen auf diesen Zeugen berufen. Schildern Sie die Umstände des Gespräches (Ort, Zeitpunkt, Beteiligte, Anlass des Gespräches) möglichst konkret und eben auch, auf welche Vertragslaufzeit Sie sich mit Ihrem Verpächter geeinigt hatten. Wenn Sie sich bei der Vertragslaufzeit noch nicht konkret geeinigt hatten, dann läuft der Vertrag trotzdem weiter. Der Pachtvertrag kann dann von den Erben erst zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden und zwar mit der im Gesetz genannten Frist (des §§ 594 a Abs. 1 BGB). Übrigens kann auch beispielsweise Ihr Ehepartner oder ein Verwandter von Ihnen als Zeuge gelten
Achten Sie bitte auch darauf, ob es in dem ursprünglichen Pachtvertrag eine Regelung gab, unter welchen Bedingungen eventuell der Vertrag zu kündigen ist, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Sollte es eine solche Regelung geben, dann geht diese der Regelung aus dem Gesetz vor.
Hinweis: Zu den Kündigungsfristen heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 594a Kündigungsfristen).
Unser Experte: Dr. Boris Lau, Rechtsanwalt, Dr. Lau und Backhaus Rechtsanwälte, Groß Grönau, Schleswig-Holstein
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