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Muss der Pächter die Kammerumlage zahlen?

Wer muss für die Kammerumlage aufkommen, wenn dazu nichts im Pachtvertrag geregelt ist? Unser Experte erklärt, was Flächeneigentümer tatsächlich dürfen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Die neue Kammerumlage wird in NRW ab 2025 vom Landesamt für Finanzen eingezogen. Die entsprechenden Schreiben sind an die Landwirte bzw. Eigentümer rausgegangen. Wer zahlt die Kammerumlage ab 2025 - alle Eigentümer oder nur unter bestimmten Voraussetzungen? Kann ein Verpächter die neue Kammerumlage auf den Pächter umlegen?

Antwort:

Die Kammerumlage hat grundsätzlich derjenige zu zahlen, der Schuldner der Grundsteuer des landwirtschaftlichen Grundstücks ist. Dies ist regelmäßig der Eigentümer.

Für verpachtete Grundstücke sieht § 5 Abs. 2 Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (kurz: Umlagegesetz) jedoch eine Besonderheit vor. Demnach haften Verpächter und Pächter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter ist allerdings der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet - soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

Dies bedeutet: In der Praxis entrichtet der Eigentümer regelmäßig weiterhin die Umlage, der Pächter ist ihm jedoch grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet.  Insoweit hat sich daran, wer Schuldner der Kammerumlage ist, nichts geändert. Verpächter und Pächter steht es aber frei, eine andere vertragliche Regelung für sich zu finden. Wenn Sie in Ihrem Pachtvertrag also nichts dazu geregelt haben, ist Ihr Verpächter im Recht, wenn er von Ihnen die Ausgaben für die Kammerumlage zurückfordert.

 Das gilt im übrigen auch in Niedersachsen: Hier besteht nach § 28 Abs. 3 Satz 3 Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Möglichkeit, den Beitrag auf die Pächter umzulegen, soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Kammerumlage wird neu berechnet

Zum Hintergrund: Inhaltlich ist im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer die Berechnungsgrundlage für die Kammerumlage geändert worden. Statt des bisher geltenden Einheitswertes wird zukünftig auf den Grundsteuerwert abgestellt. Details lesen Sie hier: Beiträge Landwirtschaftskammer: Wer zahlt mehr, wer zahlt weniger? | top agrar Konkret wird die Umlage in NRW auf 1,60 € pro 1.000€ Grundsteuerwert festgesetzt. Die Umlage wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12 € unterschreitet.

 Unser Experte: Michael Klein, Rechtsanwalt, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V., Münster, NRW

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