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Mutterschutz nach Fehlgeburt: Was das für Landwirte als Arbeitgeber bedeutet

Ab Juni gilt ein gestaffelter Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen nach Fehlgeburten. Was Arbeitgeber in Sachen Schutzfristen, ärztlichen Bescheinigungen und Meldeverfahren beachten müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Ab dem 1. Juni 2025 haben auch diejenigen Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Dabei gelten je nach Schwangerschaftsdauer folgende Mutterschutzfristen:

  • bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,

  • bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche,

  • bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Während dieser Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Arbeitgeber können sich ihre Kosten dafür über das Umlageverfahren U2 wiederholen.

Mutterschaftsgeld und Umlageverfahren U2 im Detail

Dabei muss nach Informationen des Spitzenverbandes der Krankenkassen der Tag der Fehlgeburt im maschinell übermittelten U2-Antrag wie folgt dokumentiert werden:

• Der Tag der Fehlgeburt wird in das Datenfeld "MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG" eingetragen.

• Die Krankenkassen brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Aus der Bescheinigung muss die Woche der Fehlgeburt hervorgehen.

Übrigens. Frauen können den neuen Mutterschutz in Anspruch nehmen, müssen es aber nicht. Sie können, sofern sie selbst dies ausdrücklich möchten, innerhalb dieser gestaffelten Schutzfristen ihrer Beschäftigung nachgehen. Ihre Einverständniserklärung kann die Frau aber innerhalb der Fristen jederzeit auch wieder widerrufen. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. Fehlgeburt, reicht es wenn die Frau tatsächlich weiter ihrer Arbeit nachgeht.

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