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Nachbauerklärung: Muss man sie abgeben?

Bis zum 30. Juni sollen sich Landwirte zum Nachbau von Getreide- und Kartoffelsorten bei der Saatguttreuhand (STV) melden. Tipps dazu gibt Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover.

Lesezeit: 6 Minuten

Am 30. Juni läuft die Frist für die Nachbauerklärung ab: Bis dahin will die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) will von den Landwirten wissen, ob sie eigenes Getreide-, Leguminosen- oder Kartoffelsaatgut einsetzen. Es geht es um Mengen und Sorten, um Nachbaugebühren einzufordern.

Gesetzliche Grundlage

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Grundlage der Gebühren sind Sortenschutzgesetz und europäische Sortenschutzverordnung. Sie erlauben Landwirten, selbst Nachbau zu betreiben (Landwirtprivileg), und gewähren den Züchtern als Inhabern des Sortenschutzes dafür Nachbaugebühren. Über die Höhe der Nachbaugebühren hat der EuGH entschieden: Er lehnte die weit höheren Forderungen der STV ab, die Nachbaugebühr darf höchstens 50 % der Z-Lizenz betragen.

Diskussionen über Gebühr

Die gesetzlichen Nachbauregelungen sorgen bei Landwirten für heiße Diskussionen: Sind Lizenzgebühren für Getreide und Kartoffelsorten unerlässlich für den Erhalt der mittelständischen Züchter? Verhindern sie, dass wir amerikanische Verhältnisse bekommen, bei denen Züchtung nur bei Sorten stattfindet, die man nicht nachbauen kann? Oder müssten die Züchtungskosten durch den Kauf von Z-Saatgut nicht abgedeckt und die weitere Verwendung des eigenen Saatgutes für Landwirte kostenfrei sein?

Dass sich viele Landwirte der Nachbaugebühr verweigern, findet die Interessengemeinschaft Nachbau (IG Nachbau) nicht erstaunlich. Sie hat sich gegründet, um „die Ausforschung durch die Gebühreneinzugsorganisation der Züchter zu beenden und das Recht auf freien Nachbau wieder uneingeschränkt herzustellen“. Statt die Bauern mit Drohbriefen und Hunderten Klageverfahren durch die STV zu konfrontieren, müsse man die Nachbauproblematik vielmehr auf Augenhöhe lösen, so die IG Nachbau. Sie hat viele Verfahren von Landwirten bis zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) begleitet. Der EuGH hat dabei u. a. schon den Auskunftsanspruch gegenüber Landwirten und Aufbereitern sowie die Höhe der Nachbaugebühren und Schadensersatzsätze begrenzt.

Wie in der Praxis handeln?

Für Landwirte auf den Betrieben stellt sich nun die Frage, wie sie mit der Nachbauerklärung umgehen. Schließlich gibt es empfindliche Strafen aufgrund geltenden Rechts. Auf der anderen Seite geben Landwirte aber oft mehr von sich preis, als sie rechtlich müssten, so Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover. Wir haben den Experten gefragt, wo man als Landwirt aufpassen muss.

1. Wann bin ich der STV zur Auskunft verpflichtet?

Sie müssen nur Auskunft erteilen, wenn die STV sogenannte „sortenspezifische Anhaltspunkte“ für einen möglichen Nachbau hat. Gibt es keine Anhaltspunkte, ist das Anschreiben, das meist Ende April versandt wird, rechtlich unbeachtlich. Anhaltspunkte können aus früheren Z-Saatgutkäufen, Nachbauerklärungen, Aufbereitermeldungen oder durchgeführten Vermehrungen hervorgehen. Die STV greift aber auch auf Sorteninformationen aus anderen Quellen zurück, wie z. B. die Internetseite des Hofladens. Das Bestehen von Anhaltspunkten erkennen Sie im Formular der STV an den bereits voreingetragenen Sorten. Haben Sie diese Sorten in den letzten drei Wirtschaftsjahren tatsächlich verwendet oder gab es schon einmal Nachfragen zu diesen Sorten, müssen Sie die Fragen zu Nachbau und Menge dazu beantworten! Auskünfte zu nicht aufgeführten Sorten sind aber nicht erforderlich.

2. In welcher Form sollte ich Auskunft geben?

Die STV verschickt meist bereits Ende April ein Formular zum Ausfüllen per Hand, ferner verweist die STV auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung über die Internetseite. Wer diese Wege zur Nachbauerklärung verwendet, sollte darauf achten, dass er über das Kleingedruckte auf der Rückseite gegenüber der STV keine unnötigen Verpflichtungen eingeht, welche die gesetzlichen Ansprüche der STV übersteigen. Weil Sie aber nicht zum Ausfüllen eines Formulars verpflichtet sind, können Sie selbst ein formloses Schreiben aufsetzen, um Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich genügt es, wenn Sie in diesem Schreiben Ihren Namen und Betrieb nebst Anschrift sowie die Sorte und etwaige Menge des Nachbaus nennen.

Um der STV eine Zuordnung zu ermöglichen, müssen Sie zudem das Wirtschaftsjahr bezeichnen und sollten Ihre STV-Betriebsnummer hinzufügen.

Ganz wichtig ist, dass Sie belegen können, dass Sie das Schreiben abgesendet haben. Am einfachsten geht das per Fax, wenn Sie das Sendeprotokoll mit zur Akte nehmen. Sollten Sie ein Einschreiben versenden wollen, achten Sie darauf, dass ein Zeuge bestätigen kann, dass das Schreiben an die STV in den Umschlag gelangte, welches bei der Post aufgegeben wurde. Lassen Sie dieses von dem Zeugen auf einer Kopie des Schreibens quittieren und nehmen Sie diese Erklärung mit dem Einlieferungsbeleg zur Akte.

3. Bis wann muss die STV Auskunft erhalten?

Die Frist läuft am 30. Juni eines Wirtschaftsjahres ab. Erteilen Sie die Auskunft nicht fristgerecht, begehen Sie eine Sortenschutzverletzung. Die STV darf dann Schadenersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr fordern. Ferner kann die STV für den Züchter zur Vermeidung von zukünftigen Wiederholungen einen Unterlassungsanspruch und Rechenschaft über gleichartige Sortenschutzverletzungen in der Vergangenheit an derselben Sorte verlangen. Geben Sie rechtzeitig innerhalb der Frist Auskunft, zahlen Sie nur eine Nachbaugebühr in Höhe der hälftigen Z-Lizenz.

4. Muss ich Nachbaugebühren zahlen, wenn ich nicht zur Auskunft verpflichtet bin?

Ja, denn im Sortenschutzrecht kann man gleichzeitig zwar nicht auskunftspflichtig, aber durchaus gebührenpflichtig sein. Auch wer nicht Auskunft erteilen muss, weil z. B. Anhaltspunkte fehlen, ist also grundsätzlich zur Zahlung von Nachbaugebühren verpflichtet und muss bis zu dem auf die Aussaat folgenden 30. Juni die Nachbaugebühr an den jeweiligen Züchter entrichten. Das heißt: Erfährt die STV nach dem Ende des Wirtschaftsjahres z. B. über eine Aufbereitermeldung von dem Nachbau, kann sie auch dann noch Ansprüche wegen einer Sortenschutzverletzung geltend machen.

5. Was gilt, wenn ich nur Z-Saatgut ausdrille oder die genannte Sorte nicht mehr anbaue?

Auch wenn Sie keinen Nachbau betrieben haben und z. B. nur Z-Saatgut verwenden oder die genannte Sorte nicht mehr im Anbau haben, sind Sie dennoch auskunftspflichtig, wenn der STV Anhaltspunkte vorliegen, also Sorten in dem STV-Formular stehen! Haben Sie keinen Nachbau mit der gefragten Sorte betrieben, müssen Sie das in einer „Nullmeldung“ mitteilen. Wer das vergisst, bekommt meist zunächst Erinnerungen. Ignorieren Sie diese, müssen Sie mit einer Klage rechnen. 

6. Bin ich für zurückliegende Wirtschaftsjahre auskunftspflichtig?

Grundsätzlich müssen Sie Auskünfte nur für das laufende Wirtschaftsjahr bis jeweils zum 30. Juni geben. Rückwirkend sind Sie nur ausnahmsweise auskunftspflichtig. Dieses ist für bis zu drei vorangegangene Wirtschaftsjahre der Fall, wenn die STV Sie zu der betreffenden Sorte schon zuvor um Auskunft ersucht hat oder Sie bei dem Kauf des Z-Saatgutes über den Sortenschutz und die Bedingungen des Nachbaus ausdrücklich unterrichtet wurden. In Rechtsstreitigkeiten muss die STV diese Unterrichtung für den einzelnen Fall nachweisen können, wenn eine solche vom Landwirt im Verfahren bestritten wird.

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