topplus Frist läuft am 30.6. ab

Nachbauerklärung online oder schriftlich einreichen

Die Saatgut-Treuhand GmbH (STV) verschickt derzeit Informationen zur Nachbauerklärung, welche die Landwirte bis zum 30. Juni abgeben müssen. Das geht per Internet, QR-Code oder auch schriftlich.

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Derzeit bekommen viele Landwirte die Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerklärung von der Saatguttreuhand zugeschickt, Abgabefrist ist der 30.6.2025. "Sie können die Nachmeldung online abgeben, ein Abgabe der Erklärung auf Papier ist aber auch möglich," so Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover.

Danach können Landwirte ein formloses Schreiben aufsetzen, um Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich genüge es dabei, wenn Sie in diesem Schreiben Namen und Betrieb nebst Anschrift sowie die Sorte und die etwaige Menge des Nachbaus nennen. Außerdem sollten Sie Ihre STV-Betriebsnummer und das Wirtschaftsjahr ergänzen.

Beleg für Abgabe der Nachbauerklärung behalten

Ganz wichtig ist, dass Sie belegen können, dass Sie das Schreiben abgesendet haben, mahnt Anwalt Beismann. Am einfachsten geht das per Fax, wenn Sie das Sendeprotokoll mit zur Akte nehmen. Sollten Sie ein Einschreiben versenden wollen, achten Sie darauf, dass ein Zeuge bestätigen kann, dass das Schreiben an die STV in den Umschlag gelangte, welches bei der Post aufgegeben wurde. Lassen Sie sich dieses von dem Zeugen auf einer Kopie des Schreibens quittieren und nehmen Sie diese Erklärung mit dem Einlieferungsbeleg zur Akte.

Was ist bei ausschließlicher Verwendung von Z-Saatgut zu beachten?

Auch wenn Sie keinen Nachbau betrieben haben und z.B. nur Z-Saatgut verwenden oder die genannte Sorte nicht mehr im Anbau haben, sind Sie dennoch auskunftspflichtig, wenn der STV Anhaltspunkte vorliegen, also Sorten in dem STV-Formular stehen!

Haben Sie keinen Nachbau mit der gefragten Sorte betrieben, müssen Sie das in einer „Nullmeldung“ mitteilen. Wer das vergisst, bekommt meist Erinnerungen. Wer das komplett ignoriert, muss mit einer Klage rechnen.

Welche Pflichten haben Landwirte beim Nachbau?

Auch die Interessengemeinschaft Nachbau sieht die Landwirte derzeit nicht in der Pflicht, sich auf das Onlineverfahren einzulassen. Nach den gesetzlichen Regeln kann die STV die Teilnahme am Online-Verfahren nicht verlangen, so Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der IG Nachbau. Janßen teilt in einer Pressemitteilung mit: „Wir meinen, es ist dringend notwendig, sich gegen eine umfassende Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten zu schützen.  Die STV ist das Inkassounternehmen des Bundes der Deutschen Pflanzenzüchter (BDP). Es ist bekannt, dass die STV seit Jahren Daten der landwirtschaftlichen Betriebe systematisch sammelt, um sie in vielfältiger Form für finanzielle Forderungen an die Landwirte zu benutzen und Druck auszuüben,“ so Janßen.

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