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Landwirte im Nebenerwerb: Das gilt für Alterskasse, LKK und Berufsgenossenschaft

Gerade bei den Sozialversicherungen geht oft einiges schief, wenn Landwirte in den Nebenerwerb wechseln. Worauf Sie achten sollten.

Lesezeit: 4 Minuten

Die Wege in den Nebenerwerb sind vielfältig. Manchmal ist es der Vollerwerbslandwirt, der sich beruflich umorientiert und den Betrieb im Nebenerwerb weiterführt, oft auch der berufstätige Hofnachfolger, der den Betrieb übernimmt, aber im Job bleibt.

Was dabei oft vergessen wird: die Umstellung des Betriebes der SVLFG zu melden. Dies ist jedoch ein Muss, damit Sie keine Fristen versäumen und die soziale Absicherung ggf. neu ordnen können.

Alterskassenpflichtig?

Landwirte, die einen Hof oberhalb der Mindestgröße (8 ha LN) bewirtschaften, sind auch im Nebenerwerb pflichtversichert in der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie können sich aber wegen außerlandwirtschaftlicher Einkünfte davon befreien lassen.

Ein Befreiungsgrund kann dabei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen von mehr als 6.672 € pro Jahr sein oder ein vergleichbares Einkommen wie z.B. ein Erwerbsersatzeinkommen – ein Minijob reicht nicht aus. Ebenso zur Befreiung berechtigt eine Kindererziehungszeit von maximal drei Jahren pro Kind und die Pflege eines Angehörigen ab dem Pflegegrad 2.  Einkünfte wie z.B. aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen zählen dabei nicht.

Auch bei Nebenerwerbslandwirten gilt, dass der Ehepartner alterskassenpflichtig ist und sich ggf. selbst von der Alterskassenpflicht befreien lassen muss. Gerade bei der Einheirat auf einen Nebenerwerbsbetrieb gilt es daran zu denken. Ob der Partner im Betrieb hilft oder nicht, spielt keine Rolle.

Befreiung nicht überstürzen

Eine Befreiung von der Alterskasse sollte gut überlegt sein. Bedenken Sie:

Die Alterskasse kann ein wichtiger Baustein bei der Absicherung der Erwerbsminderung und bei der Altersvorsorge sein.

Wichtig ist auch die Möglichkeit, in zahlreichen Bedarfsfällen Betriebs- und Haushaltshilfe beanspruchen zu können. Die Berufsgenossenschaft zahlt dagegen nur, wenn die Betriebshilfe infolge eines Arbeitsunfalls nötig wird.

Die Alterskassenbeiträge rechnen sich zurzeit geringfügig besser als die der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Konkret: Ein Beitrag von 312 €/Monat in die Alterskasse bringt nach einem Jahr einen Rentenzuwachs von ca. 18,15 €/Monat. Zahlt man als freiwillig Versicherter ein Jahr lang 312 €/Monat in die DRV, beträgt der Rentenzuwachs ca. 15,68 €/Monat.

In wirtschaftlich schlechten Zeiten haben Alterskassenversicherte einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss – beginnend ab einem jährlichen Gesamteinkommen von unter 50.904 € (West) bzw. 49.896 € (Ost) pro Ehepaar.

Die Alterskassenbeiträge sind steuerlich absetzbar.

Wartezeiten berücksichtigen

Jüngere Landwirte, die in der Vergangenheit schon Alterskassenbeiträge gezahlt haben, sollten zumindest noch so lange in der Alterskasse bleiben, bis die Wartezeit für das Altersgeld von 15 Jahren erreicht ist. Wird diese Wartezeit nicht erfüllt, verfallen die bisher gezahlten Beiträge. Achtung: Wartezeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnet die Alterskasse dabei nur an, wenn diese DRV-Pflichtbeiträge nicht aus den „befreiten“ Alterskassenzeiten stammen. Das können zum Beispiel Rentenversicherungszeiten (Pflichtbeiträge zur DRV) aus der Ausbildung sein.

Nur selten in der LKK

Nebenerwerbler sind nur selten in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert. Denn, wenn der Landwirt im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ist diese nicht mehr zuständig. Vorteil: Der Nebenerwerbslandwirt hat im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld hat. Dieses zahlt die gesetzliche Krankenkasse, wenn die sechswöchige Lohnfortzahlung ausläuft und damit das Arbeitnehmereinkommen wegfällt.

Ausnahme: Liegt die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Landwirts als Arbeitnehmer bei max. 26 Wochen im Jahr, ist die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit der Hauptberuf und die LKK bleibt zuständig.

Als Selbstständiger in die LKK?

Bei einer Selbstständigkeit außerhalb der Landwirtschaft hängt die Krankenkassenfrage vom zeitlichen Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung ab.

Wird die Hauptberuflichkeit in der Landwirtschaft festgestellt, ist die LKK zuständig. Liegt die überwiegend selbstständige Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft, ist eine freiwillige Versicherung in der LKK möglich. Dies ist oft günstiger als die freiwillige Versicherung in einer anderen Krankenkasse.

Übrigens: Beschäftigt ein Nebenerwerbslandwirt in einem seiner Unternehmen einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter, dann wird die Hauptberuflichkeit in diesem Unternehmen festgestellt. Das gilt auch wenn er Gesellschafter einer Gesellschaft ist.

LBG ist Pflicht

In der Berufsgenossenschaft (LBG) bleiben Nebenerwerbsbetriebe pflichtversichert, da jede Flächennutzung versicherungspflichtig ist. Eine Befreiung ist ggf. für Betriebe mit weniger als 0,25 ha möglich. Versicherte sind der Unternehmer, der Ehepartner, mitarbeitende Familienangehörige und Beschäftigte. Ein Leistungsanspruch besteht dabei nur, wenn der Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb passiert ist, nicht bei einem Unfall im Gewerbebetrieb.

Übrigens: Falls Sie nach Umstellung des Betriebes Flächen abgeben, die Tierhaltung reduzieren oder aufgeben, sollten Sie dies der BG mitteilen. Der Beitrag sinkt dann entsprechend.

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