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Neue GAK: Agrarinvestitionsförderung nur bis maximal zwei Großvieheinheiten

Der GAK-Planungsausschuss hat die-Förderrichtlinien für die Jahre 2023 bis 2026 festgelegt. Betriebsleiter müssen künftig ihren Viehbesatz noch genauer im Auge behalten.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat die Richtlinien für den GAK-Rahmenplan 2023-2026 entschieden. In der Agrarförderung wird der Tierbesatz künftig eine noch größere Rolle als bisher spielen.

Die Flächenbindung der Tierhaltung ist künftig sogar Voraussetzung für die Agrarinvestitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Danach darf der Viehbesatz der förderfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen grundsätzlich 2,0 GVE pro Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten.

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Betrieben ohne ausreichende selbstbewirtschaftete Flächen werden allerdings unter bestimmten Voraussetzungen überbetriebliche Ausgleichsmöglichkeiten eingeräumt.

Einrichtung von Agroforstsystemen wird gefördert

Neu eingeführt wird die Maßnahme „Investitionsförderung zur Einrichtung von Agroforstsystemen“. Die Fördermöglichkeiten zum Schutz vor Schäden durch den Wolf werden bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist Anlass für Änderungen im Förderbereich „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung“.

Bei einer Reihe von Maßnahmen wird die Höhe der Fördersätze angepasst, um ein Zusammenspiel mit den Öko-Regelungen der Ersten Säule zu gewährleisten. Neu eingeführt wird die Unterstützung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzenmischungen. Damit kann die Anlage und Pflege von mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenflächen auf Ackerland gefördert werden.

Klimawandel-Anpassung als Zuwendungszweck

Im Förderbereich „Integrierte ländliche Entwicklung“ wird bei mehreren Maßnahmen die Anpassung an den Klimawandel als Zuwendungszweck oder -voraussetzung aufgenommen. In der Fördermaßnahme „Beratung“ wird für landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels förderfähig.

Unter „Wasserwirtschaftliche Maßnahmen“ wird die Förderung von überbetrieblichen Bewässerungsmaßnahmen verlängert. Fortgesetzt wird auch die Förderung von Regionalbudgets, und zwar bis Ende 2025.

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