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Klagewelle droht

Grundsteuer: Sollten Landwirte Einspruch einlegen?

Die Grundsteuerreform könnte verfassungswidrig sein. Immer mehr Steuerexperten raten daher: Legen Sie Einspruch ein. Was Sie dabei beachten sollten.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Grundsteuerreform ist stark umstritten. Erst in der vergangenen Woche hatte der Steuerexperte Prof. Gregor Kirchhof aus Augsburg in einem 70 Seiten starken Gutachten zahlreiche Argumente aufgelistet, warum aus seiner Sicht die Reform vor Gericht keinen Bestand haben dürfte. Mehr dazu finden Sie hier.

Klage folgt

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In Auftrag gegeben haben das Gutachten der Bund der Steuerzahler und der Eigentümerverband Haus & Grund. Diese bereiten nach eigenen Angaben bereits Musterklagen vor, um die Reform per Richterspruch zu Fall zu bringen.

Einige Steuerberater empfehlen nun, grundsätzlich Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einzulegen. Denn dann ruht Ihr Verfahren solange, bis ein Gericht über die neue Grundsteuer entschieden hat. Den Feststellungsbescheid erhalten Sie, nachdem Sie Ihre Erklärung abgegeben haben. Zwar schickt Ihnen das Finanzamt noch einen zweiten Bescheid zu, den sogenannten Grundsteuermessbescheid. Bei diesem handelt es sich aber um einen Folgebescheid. Daher ist kein Einspruch gegen diesen notwendig. Wie viel Grundsteuer Sie tatsächlich ab 2025 zahlen müssen, erfahren Sie 2024 in einem dritten Schreiben, dem endgültigen Grundsteuerbescheid. Lesen Sie dazu auch die Hintergründe weiter unten.

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, ist umstritten. Was dagegen spricht: Sollten die Richter die Politik auffordern, das Grundsteuergesetz nachzubessern, dann gilt dies für alle Verbraucher gleichermaßen – ganz gleich, ob diese Einspruch eingelegt haben oder nicht. Zudem ist ein Einspruch mit Aufwand verbunden, da Sie diesen schriftlich bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen. Was dafür spricht: Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die Reform ist verfassungskonform, dann haben Sie sich mit einem Einspruch die Möglichkeit offen gehalten, selbst zu klagen, was allerdings teuer und aufwändig ist.

Bei Fehlern Einspruch einlegen

Finden Sie Fehler in Ihren Bescheiden, dann erheben Sie auf jeden Fall Einspruch. Fragen Sie dazu am besten Ihren Steuerberater. Ihr Veto muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Finanzamt sein. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Kommt der Bescheid per Post, gilt er am dritten Tag nach dem ­Datum des Poststempels als ­bekannt gegeben.

Wenn Sie grundsätzlich Einspruch erheben wollen, dann berücksichtigen Sie folgende Passagen in Ihrem Schreiben:

  • Nennen Sie im Betreff das Aktenzeichen Ihres Feststellungsbescheides und das Datum des Bescheides.
  • Machen Sie deutlich, dass Sie Einspruch erheben. Zum Beispiel so: „Ich lege wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerreform Einspruch gegen den oben genannten Bescheid ein. Diverse Organisationen (u.a. der Bund der Steuerzahler) bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform und lassen diese derzeit rechtlich prüfen.“
  • Begründen Sie Ihre Bedenken. Beispiel: "Bei der Wertbestimmung des Grund und Bodens besteht ein Anpassungsverbot. Einen eventuell niedrigerer gemeiner Wert bleibt so unberücksichtigt. Es gibt auch keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten den Nachweis zu erbringen, dass der tatsächliche gemeine Wert niedriger ist. Wenn die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss der Wert des Grundstücks realitätsgerecht ermittelt werden. Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer stehen erst fest, nachdem die Gemeinden die Grundsteuerbescheide erlassen haben. Dann werden die Grundlagenbescheide in aller Regel bereits in Bestandskraft erwachsen sein. Aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Erlass der Grundlagen – und Folgebescheide, verstoßen die Grundlagenbescheide gegen den staatlichen Bestimmheitsgrundsatz."
  • Weisen Sie Ihr Finanzamt darauf hin, dass der Finanzverwaltung der Sachverhalt bekannt ist und aktuell die weitere Vorgehensweise abgestimmt wird. Verweisen Sie zudem auf die Klagen beim FG Baden-Württemberg unter den AZ: 8 K 2368/22 und 8 K 2491/22 gegen das baden-württembergische Ländermodell.
  • Nehmen Sie auf jeden Fall diese Formulierung auf: „Bis zur Klärung des strittigen Sachverhaltes beantragen wir gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO Ruhen des Verfahrens. Darüber hinaus beantragen wir die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 in dem angefochtenen Bescheid. Durch Aufnahme dieser Nebenbestimmung könnte der Bescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden.“

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Hintergrundinfos

Auslöser für das große Datensammeln ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018. Weil die alten Bundesländer die für die Grundsteuerberechnung wichtigen Einheitswerte aus 1964 nicht angepasst hatten und die für die neuen Länder aus dem Jahr 1935 stammen, erklärten die Richter diese für verfassungswidrig. Schließlich seien die Grundstückswerte zwischenzeitlich deutlich gestiegen.

Der Bund hat daher 2019 ein neues Verfahren präsentiert, dass die meisten Bundesländer akzeptiert haben. Einige Landesregierungen nutzen allerdings eine Länderöffnungsklausel und weichen leicht von dem Bundesmodell ab. Je nachdem, wo Sie wohnen, verlangen die Behörden somit unterschiedlich viele Daten von Ihnen.

Für Landwirte ist die Grundsteuer A entscheidend. Derzeit wird diese in drei Schritten berechnet: Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz. Auch künftig bleibt es bei einem „Dreisprung“. Es gibt aber ein paar Veränderungen: Den Einheitswert hat der Gesetzgeber durch den Grundsteuerwert ersetzt (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz).

Und der Wohnungswert spielt keine Rolle mehr für die Grundsteuer A, weil das Finanzamt Ihre Betriebsleiter-, Altenteiler- und Landarbeiterhäuser dem Grundvermögen zuordnet, wofür die Grundsteuer B fällig wird.

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